Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1866)
- Article
- Die deutsch-israelitische Gemeinde in Hamburg
- Date
- 1866-12-01
- Page
- 95 (sequence 4)
- Language
- German
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Die deutsch-isr. Gemeinde in Hamburg. 95 glieder der jüdischen Gemeinde betrachtet werden, und es nur als eine besondere Fügung zu betrachten ist, wenn die Cultusvorsteher der Gemeinde nicht Unbeschnittene sind. Auch das Zusammenleben von Personen beiderlei Geschlechts, welche derartig qualtficirt sind, daß dasselbe als verboten von dem jüdischen Gesetze betrachtet wird, ja in manchen Fällen als völliger Ehebruch bastelst, erkannten die beiden einzigen nach Hambnrgischen Gesetzen zu Recht bestehenden jüdischen Reltgionsbehörden als völlig gültige jüdische Ehen an, und handelten überhaupt nach dem von der höchsten jüdischen Religionsbehördc — dem Senate - im ״Extraetus Protocolli Senatus Hamburgensis, Veneris d. 10. December 1845“ offen ausgesprochenen Grundsatz ״so lange ein Jude nicht zum Christenthume übergetreten sei, müsse der Staat (also auch die ReligionsgcmeindeN?) ihn als Israeliten betrachten und behandeln." Der Senat und der Vorstand sind sich überhaupt nie klar geworden über das, was ihre Pflicht als Religionsbehörde sei. Die Zwitterstellung, welche beide einer jüdischen Commüne gegenüber einnehmen, eines Theils als Staatsorgan, andern Theils als in der sich selbst beigelegten Eigenschaft von Religionsbehörden, hat sie so verwirrt, daß sie in der einen Eigenschaft die Rolle des andern spielen und in religiösen Angelegenheiten — wenn es ihnen bequem erscheint — die Motive zu ihren Maßnahmen aus staatspolitischen Anschauungen schöpfen, während sie von der andern Seite im Grunde ihre ganze Stellung als Religionsbehörde völlig usurpirt und somit ihre staatliche Befugniß als religiöse angesehen haben. Dabei hat der Senat den Muth in dem angeführten Protokollauszug fortzufahren: ״Von diesem Gesichtspunkte ausgehend habe der Senat von jeher die jüdischen Angelegenheiten betrachtet, und gerade aus Achtung für die Gewissensfreiheit der Israeliten sich in religiöse Fragen nie gemischt." Als ob es keine Einmischung ist, sich als höchste Instanz in Cultnsangelegenheiten, als eigentlicher Gesetzgeber und unumschränkter Herrscher über eine Religionsgemeinde aufzuwerfen und staatspolitichse Rücksichten als Norm für religiöse Dinge aufzustellen! Wahrlich man kann nicht genug diese Naivität des Senats bewundern und anstaunen.