Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1866)
- Article
- Die deutsch-israelitische Gemeinde in Hamburg
- Date
- 1866-12-01
- Page
- 94 (sequence 3)
- Language
- German
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94 Die deutsch-isr. Gemeinde in Hamburg. standes ״Folge zu leisten", die ״seinen religiösen Ueberzeugungen" nicht widersprechen, wobei jedoch im Protokoll des Vorstandes als selbstverständlich erkannt worden, daß in Fällen, wo der Oberrabbiner aus Gewissensscrupeln eine Funktion ablchnt, es dem Vorstände unbenommen bleibt, dieselbe durch andere Personen ausführen zu' lassen. Dagegen wird es dem Oberrabbiner untersagt Gutachten, die nicht reine Privattnteressen betreffen ausznsteüen, amtliche Bekanntmachungen zu erlassen, sich von Amtswegen mit GerichtSsteüen und Behörden in Cominunication zu setzen u. s. w. Zu allem diesen hat er die Genehmigung seiner Vorgesetzten Behörde — des Vorstands — nöthig. Am 11. Dezember 1817 begründete sich der ״neue israelitische Tempelverein" nach dem Muster des Berliner Reformvereins und erhielt durch Conclusuin des hochweisen Senats vom 17. Septem- Ler 1819 seine legale Anerkennung. Bezeichnend heißt es am Beginne dieses Dekrets: ״Daß E. Rath, ohne darüber, ob die seit dem Oktober vorigen Jahres stattgehabte ttcite Einrichtung zum Behuf der öffentlichen Erbäuung am Sabbath der mosaischen Religion gemäß sei oder nicht, zu entscheiden, da diese Einrichtung an und für sich nicht unzulässig erscheine, auch deren Fortdauer von vielen gewünscht werde, sich bewogen gefunden habe, diese Fortdauer für jetzt, und anderweitigen ferneren Verfügungen unbeschadet, vor der Hand geschehen zu lassen." Auf Grund dieser Mete ward denn auch am 9. Juli 1820 zwischen dem Vorstande und dem Tempelverein eine Art Concordat vereinbart und dadurch eine Institution, welche dem Judenthume in ihren Grundprincipieu entschieden feindlich gegcnübersteht, von der zweiten jüdischen Religionsbehörde officiell anerkannt und gebilligt. Nur eine Konsequenz dieses Vorgehens ist es, wenn im Jahre 1850 ohne irgend welchen Widerspruch dem ״Tempel" eine Snbvention zuerst von 1500 Mark und seit 1855 von 2500 Mark aus der Gemeindekaffe vom Vorstande bewilligt worden. Und so kann es denn auch kein Wunder nehmen, daß der Begriff einer jüdischen Gemeinde dem ״Vorstande der deutsch-israelitischen Gemeinde" und deren höchster Instanz auch in Cultusangelegenheiten, nämlich dem Senate der freien Stadt Hamburg zu einem, so eigenthümlichen Objekte geworden ist, daß seit Jahren auch Unbeschnittene als Mit-