Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1866)
- Article
- Die deutsch-israelitische Gemeinde in Hamburg
- Date
- 1866-12-01
- Page
- 96 (sequence 5)
- Language
- German
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96 Die deutsch-isr. Gemeinde in Hamburg. Die bürgerliche und staatliche Stellung der Juden in Hamburg veränderte sich seit dem Umschwünge nach den Freiheitskriegen wenig, und erst die Bewegung im Jahre 1848 brachte ihnen die politische Gleichstellung. Es darf nicht übersehen werden, daß beim Beginne der Bewegung, wahrend in Süddcutschland Judenverfolgungen stattsanden, auch in Hamburg solche herbeizuführen versucht wurde. Trotzdem wurde ein Jude in Hamburg (Riester) in's deutsche Vorparlament berufen und in die ״constituirende Versammlung" des Hamburgischen Staats wurden 16 Juden gewählt und am 23. Februar 1849 in Folge der deutschen Grundrechte die Emancipation der hamburgischen Inden publicirt. Es erforderte indessen die ganz abnorme Stellung des Vorstandes und die damit zusammenhängende der Gemeinde, bei den durch die Emancipation veränderten Verhältnisten, eine durchgreifende Reform. Die jüdische Gemeinde war bislang eine politische, der Vorstand eine administrative politische Be- Horde. Demnach war bei bürgerlichen Angelegenheiten der Juden, der Vorstand die zuständige Behörde. Er hatte über die Zulassung fremder Juden in den Staatsverband zu entscheiden, ertheilte Eheconsense, handhabte die Fremdenpolizei u. s. w. Es mußte nach den neuen Verhältnissen die jüdische Gemeinde in die natürliche Lage eines Neltgionsverbandes gebracht werden, eine Arbeit, die so schwierig ist, daß dieselbe noch bis heute nicht zu Ende geführt werden konnte. Bereits im September 1850 setzte der Senat eine besondere Commission aus drei Rathsherren und zwei Vorstehern nieder ״zur Vorbereitung eines Gesetzes über die jüdischen Separatverhältnisse". Es machten sich aber sofort in den jüdischen Kreisen verschiedene Ansichten geltend, namentlich in Beziehung aus das Verhältniß der religiösen Richtung der Gemeindemitglieder und die besondere Armenpflege. Während die Einen es vorztehen, daß sich nach den verschiedenen Formen des Gottesdienstes verschiedene selbstständige Cultusgemeinden bilden, wünschen die Anderen die gesetzlich vorgeschriebene corporative Einheit der jüdischen Bevölkerung; die Einen verlangen Aufhebung der besonderen jüdischen Armenpflege und gleiche Behandlung der jüdischen mit den christlichen Armen von Seitendes Staats, die Andern ziehen eine getrennte jüdische Armenpflege in der bisher bestandenen Weise, unter gerechter Subventionirung Seitens