Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1866)
- Article
- Die deutsch-israelitische Gemeinde in Hamburg
- Date
- 1866-12-01
- Page
- 93 (sequence 2)
- Language
- German
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Die heutsch-isr. Gemeinde in Hamburg. ZA höchstes Recht gebracht werden. Obgleich von verschiedenen Seiten M wiederholten Malen — unter Anderen auch von dem Vorsteher-Collegium selbst — der Senat darum angegangen worden, dem Restort des Vorstandes die Cultusangelegenhetten zu entziehen, so konnte der Senat doch zu keiner Aenderung an der von seiner Weisheit geschaffenen hohen jüdischen Religionsbehörde — die höchste ist er selbst, bewogen werden. Gr glaubte schon ein Uebriges zu thun, wenn er im Jahre 1821 verordnete, daß bei der Präsentation zu dem Gemeinde-Collegium ״auch darauf Rücksicht genommen werden solle, daß einige Mitglieder der Gemeinde welche den Synagogen-CultuS noch beobachten, in diesem Collegto sich befinden"! Das Vorsteher-Collegium als obere Religionshehorde brauchte freilich nicht aus solchen Personen zu bestehen und im Gemeinde- Collegium genügen nur ״einige" unter 28 Mitgliedern dieser Korperschaft! — In demselben Jahre 1821 gestattete der Senat auch die Allstellung eines ״geistlichen Beamten", in dessen Bestallung eS u. A. auch höchst charakteristisch heißt: ״Es gehört nicht zu seinen Attributen (des geistlichen Bkamtey) Individuen oder Corporationen in unserer Gemeinde oder selbst fremde sich hier aushaltende Israeliten wegen begangener oder unterlassener religiöser oder nichtreligiöser Handlungen, von welcher Ratur sie auch sein mögen, zur Rede zu stellen." und ferner: ״Eine Commission von drei (später 4) Gemeindevorstehern hat ihm bei wichtigen Gelegenheiten und etwaigen zeitgemäßen CultuS- Verhandlungen betzustehen. Stimmt diese Commission ihm nicht bei, so ist das Vorsteher-Collegium zu befragen, und falls auch hier keine Einigung zu Stande kommt, so soll der Senat die letzte Jn<° stanz sein." Es ist wohl nicht möglich ein unberechtigtes Sicheinmischen bis z» einem höher» Grade zu treiben. Eine specifisch-chrtstliche Behörde die höchste Instanz für specifisch-jüdische Cultussachen! Die Omnipotenz des Vorstandes erweiterte sich derselbe bei der im Jahre 1851 nach dem Ableben des Chacham Bernays Statt gehabten Anstellung des gegenwärtigen Rabbiners. Demselben wurde im Artikel 7 seiner Bestallungsurkunde vom 1. August 1851 freilich gestattet, nur solchen ״Anweisungen und Aufträgen" des Kor-