Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1866-10-01 · Heft 1 (Oktober 1866) · p. 15

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1866-1867)
Issue
Heft 1 (Oktober 1866)
Article
Die deutsch-israelitische Gemeinde in Hamburg
Date
1866-10-01
Page
15 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2932754-2932974-2932976-2950319--10275-2950348
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die deutsch-isr. Gemeinde in Hamburg. 15 Die bis auf die neueste Zeit als Grundgesetz für die jüdischen Verhältnisse anzusehende Acte datirt aus dem Jahre 1710 und ist von dem deutschen Kaiser Joseph I. ausgegangen und von dessen Bruder Karl VI. im Jahre 1717 neu promulgirt. Es wird freilich darin den Juden geboten ihren Gottesdienst lediglich in Prtvathäufern zu halten, ״bei Verrichtung ihres Gebettes oder Haltung ihrer Bettstundeu aber den Talmud oder andere unter den Christen verbottene Bücher nicht lesen, auslegen oder dispntiren, auch nichts anderes als die Psalmen Davids, die Bücher Moysis, der Propheten und andere des alten Testaments oder auch die dieser Stadt alten seligen Vorfahren von ihnen vorgezeigten Gebettsformularia, auch was sonsten zu Pflanz- und Beförderung des Guten gereichet, lesen, stngen, beten, thun und verrichten; dann ferner sich bey Verrichtung all solcher ihrer Gebetten des lauten Gernfs und Blasens auf Hörnern und Posaunen enthalten, auch die Lampe in ihren eigenen Wohnhäusern an solchen Orten aufhängen, daß dieselben von außen nicht so leicht gesehen, und also Niemanden dadurch Aergernüs möge gegeben werden," (welche Vorschriften, so weit sie Härten enthalten nie gehalten worden sind), dagegen wird ihnen aber auch ״aller Obriakettlicher Schutz und zulängliche Hilffe in ihren gerechtsamen gegen jedermänniglich versprochen", werden sie vor besonderen ״Contributionibus unter was Praetext es auch sei" geschützt; wird bestimmt ״wanii sie ihre Bettstundeu mit denen ihrigen halten, sollen sie von niemand gehindert noch molestirt werden, sondern vielmehr von denen x. t. Gerichtsverwaltern alle Obrigkeit!. Assistenz gegen die Contravenienten als Gewaltthäter zu gewarten haben" auch ״aller Frevel und Muthwtlleu so auf öffentlicher Straße und sonsten an ihnen verübet wird soll befundenen Umbständen nach bestraffet" werden. — So weht uns aus diesem Reglement, wenn wir die Zeit der Ab-- fassung in Betracht ziehen, ein erquickender Hauch menschlicher Gesinnung entgegen, unter welchem sich die Hamburgischc Gemeinde gedeihlich entwickelte. — Als später der deutsche Kaiser von den Inden in Hamburg einige sonst in Deutschland eingeführte Jndensteuern, unter dem Namen Goldgulden und Opferpsennige, (drei rhein. Gutden von jedem 13jährigen männlichen Inden) gefordert hatte, snpplicirte am 10. Januar 1731 der Senat dagegen im wohlverstandenen städtischen Interesse. Charakteristisch heißt es in dieser Supplik

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.