Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 11-12 (August 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-08-01
- Page
- 392 (sequence 11)
- Language
- German
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392 Princip des Beweises und Veweisverfahxens realler Familien, die Gesammtheit. Das Creditiv und die hieraus erst folgende Berechtigung für die in dem Zeugnisse gegebene Erhebung über das einzelne Glied der Gesellschaft, der Charakter der Gesammtheitsvertretung im Namen des Gesetzes, würde dem Auftreten von Personen, die einem gemeinsamen Familienkreise oder dem der Perfon, welche ihr Zeugniß betrifft, angehvren, nicht sichtbar ausgeprägt sein, und daher überhaupt nicht existiren. Dieses Ergebniß aber dürfte die Bestimmung enthalten, der dieser Artikel gewidmet ist: die Nothwendigkeit der Exception des Zeugnisses Verwandter im jüd. R. Sie resultirt aus dem ausgestcllten Begriff der Zeugen. — Es dürfte somit das Verhältniß der Angehörigkeit an den Kreis eines Individuums als Erceptionsgrund sich ergeben, ähnlich den! Verhältnisse, aus welchem wir den Ausschluß des Weibes, zum Thetl auch des Minderjährigen und des Sklaven begründen zu sollen,meinten. Allein mit dem bedeutenden Unterschiede, daß dieses letztere Verhältniß der Angehörigkeit zugleich eine persönliche Unselbstständigkeit, eine sociale Abhängigkeit dev von ihm umschlossenen Personen enthält. Es bewirkt daher für sie eine absolute Untüchtigkcit zur Zeugnißablage, während selbstverständlich - das hil in Betracht gezogene daher nur Quelle relativen Ausschlusscs ist, wenn nämlich das Zeugniß den Zeugen in Verbindung mit seinen Verwandten erscheinen läßt. An der Hand dieses Ergebnisses dürsten sich auch jene Schwiertgkeiten lösen lassen, die sich der Ableitung dieser Institution aus den eingangs genannten Princtpien entgegenstellten. ad. A. Es hat hiernach nichts Auffallendes und enthält keine Jnconsequenz, wenn das jüd. R. das Zeugniß des Freundes und Feindes unbedingt zuläßt, während es das der Verwandten unbedingt verwirftad. B. Obgleich erst mit dem Erfolg des zweiten Momentes: Niffuin, die Ehe zum vollen Äbschluß gelangt, so begründet doch schon, wie wir bereits angedeutet, das Verlöbniß im Sinne des jüd. R., also die in Wort ausgesprochene und durch Symbol dokumentirte Aneignung des Weibes von Seiten des Mannes, Kiddnschin, den Charakter ihrer ausschließlichen Angehörigkeit an ihn. Nur aber wenn Kidduschin, dieser Aneignungsakt, vollzogen, nicht aber schon mit einem Hetrathsversprechen an sich, treten diese gesetzlichen Folgen ein;