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Jeschurun · 1866-08-01 · Heft 11-12 (August 1866) · p. 393

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 11-12 (August 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-08-01
Page
393 (sequence 12)
Language
German
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Von vr. N. Hirsch. 393 es ist durch ein solches somit auch dieser Charakter der Angehörigkeit nicht coustttutrt.— Daraus dürfte nach ohigem Resultate folgen,daß nach erfolgtem Anetgnnugsakt das Zeugniß des Verlobten in Beziehung aus seine Braut unzulässig, vorher aber noch gtlttg sein müsse. Denn erst (und schon) nach dieser Aneignung dürfte er ihr gegenüber nur als Vertreter des Kreises, dem sic angehört, also seines eigenen, erscheinen. Ihre Verbindung ist dann gesetzlich bereits eine so nahe, so daß sie hier vorwaltend in den Vordergrund tritt. -- So lange aber nur Kidduschin stattgefunden, die Ehegründung durch Nissuin noch nicht vollendet, die Verlobte noch nicht in's Haus des Mannes übergegangen ist, umfaßt dieses Rechtsverhälniß zunächst nur die persönliche Beziehung der Verlobten, die Verbindung auch ihrer beiderseitigen Familien aber dürfte noch nicht völlig vermittelt erscheinen und es dürfte vielleicht hieraus zu begründen sein, daß für das Zeugniß des Verlobten in Richtung aus gewisse Verwandte seiner Braut eine Untüchtigkeit in absoluter Weise nicht statuirt ist- — Vielleicht — allein wir sagen dies mit großem Vorbehalt — dürfte diese Auffassung in dem bei der Behandlung des Zeugnisses deS Verlobten, Sanhedr. 28 b. ausgesprochenen "איקרובי רעתא" eine Stütze erblicken können. שאר־ ist noch nicht constitutrt, abA wohl איקחבי רעתא, die ideelle Aneignung, die persönliche Näheund Angehörigkeit. ad C. Es muß ferner nach dem gewonnenen Ergebnisse offenbar völlig irrelevant sein, ob der Zeuge zu Gunsten oder zu Nachthcil seines Verwandten aussagen will — wie dies keiner Ausführung weiter bedarf. aä v. Daß auch ein von einander verwandten Zeugen gegen einen Dritten abzulegendes Zeugniß unzulässig ist, ist ein direktes Postulat desselben aus dem Begriffe der Zeugen im jüd. R. aä E. Wenn das verwandtschaftliche Verhältniß, in welchem ein Proselht vor seinem Eintritte in's Judenthum gestanden, für das Zeugniß einen Erceptionsgrund nicht bildet, so liegt nach unserm Ergebnisse keine Nöthigung zu der Unterstellung der Voraussetzung vor, es sei in diesem Zeugen das verwandtschaftliche Interesse geschwundcn. Da das Gesetz die gesetzlichen Wirkungen der Verwandtschaft für dieses Verhältniß der Proselhten aufgehoben, so erscheinen sie in gesetzlicher Hinsicht nicht als Angehörige Eines Familienkreises.

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