Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 11-12 (August 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-08-01
- Page
- 391 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2932754-2932961-2932973-2950228--10217-2950280- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Von Or. N- Hirsch. 391 sehen, als den einer vom Gesetz berufenen Gesammtheitsrepräsentanz — im Criminalproceß mit dem Mandate der Wahrung resp. Restitution des Gesetzes. Es schien dieser Charakter die . formale (gegenüber der durch den Inhalt des Zeugnisses bedingten sachlichen) Legitimation der Zeugen bilden'zu müssen. Nur der Gesammtheit, als es umfassendes Ganze hoher berechtigt als das Glied, der Einzelne, stehe nach der Anschauung des jüd. R. die Berechtigung zur Erhebung über den Einzelnen zu, nicht aber anderen Einzelnen als solchen. Es schien hieraus der hohe Ernst und der bedeutungsvolle Inhalt der Bestimmungen hinsichtlich des äuste- . ren Erscheinens der Zeugen in ihrer Funktion, neben anderen, der Erkenntniß sich näher führen zw lassen. Es solle ihre Erscheinung ihren Charakter als Mandatare des Gesetzes und der ihm huldigenden Gesammtheit stchtbar bekunden. Es dürfe daher kein anderes, das stchtbare Hervortreten dieser selbstständigen Beziehung zur Gesammtheit und dieser Gesetzeshörigkett hinderndes׳ Moment an der äußeren Erscheinung der Zeugen prävaliren. Aus diesem Begriffe und dem soeben angedeuteten gesellschaftlichen Charakter des Individuums dürfte für unsere Untersuchung als Consequenz sich ergeben, daß bei der Erscheinung der Zeugen nur jenes elftere Moment, die selbstständige Beziehung zur Gesammt- 'heit zur Vergegenwärtigung gelangen dürfe, nicht aber das zweite. Das vorwaltende Hervortreten dieses würde eben die unmittelbare Beziehung zur Gesammtheit in den Hintergrund treten lassen. Dies aber erfolgt, nach dem Wesen dieses Momentes, bei der Vereintgung solcher Personen, die das Verhältniß gegenseitiger natürlicher Angehörigkeit verbindet. —- Wenn daher der cruirte Begriff der Zeugen im jüd. N. die in ihrem Erscheinen gegebene Darstellung des, alle Einzelnen umfassenden äußeren Kreises fordert, sonach die Gesammtheit, präcis und sichtbar einem Einzelnen gegenüber repräsentirt werden soll, so dürste dies ׳mir durch Personen zn bewirken sein, die der Peripherie des äußern, nicht aber zugleich auch der eines und desselben gemeinsamen in ern Kreises angehören. Andernfalls wäre dieser sie, oder sie und den Einzelnen, welchem sie gegenüber treten, verbindende innere Kreis, nicht aber der äußere, durch sie repräsentirt. Mit andern Worten: die einzelne Familie würde in ihnen zur Vergegenwärtigung gelangen, nicht aber der Complex