Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1866-08-01 · Heft 11-12 (August 1866) · p. 390

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 11-12 (August 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-08-01
Page
390 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2932754-2932961-2932973-2950228--10216-2950279
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

390 Prnncip des Beweises und Veweisverfahrcns re. Institut beherrschende Prtncip überhaupt nicht in Reflektionen auf, von Setten der verwandtschaftlichen Beziehung etwa zu erwartende Einflüsse irgend welcher Art aus Wille oder Gefühl des Zeugen zu suchen haben. Vielmehr dürften wir durch dieselbe daraufhingewiesen sein, das durch Verwandtschaft begründete Verhältntß an und für sich, d. h. als eigenthümliche Verbindung mehrerer Personen, an der Hand des Begriffes und Charakters,' welche,׳ wie wir glaubten, für die Zeugen im jüd. R. sich aus den sie betr. Bestimmungen zu ergeben scheinen, in Betracht zu ziehen. Der Einzelne, als freie selbstständige Persönlichkeit, ist berufen, einen eigenen Kreis innerhalb des ihn umschließenden äußeren, der Gesammtheit, sich zu schaffen.' Diesen Kreis bilden zwei Elemente: Besitz und Familie. Er ״erwirbt", — und gränzt sich mit dieser Sphäre personloser Objekte gegen die ihn umgebende Gesellschaft ab, sie gehört ausschließlich ihm an und geht in seine Persönlichkeit auf. Und er gründet eine Familie, — die zweite ihm eigPithümlich angehörende Sphäre. Aber die Wesen, die diese als Einheit umfaßt, tragen den Charakter der, Selbstbestimckung und Rechtsfähigkeit, es sind Persönlichkeiten, sie gehören daher auch sich selber an. Und sofern sie natürlich und generell befähigt sind durch ihre eigene Person, selbstständiges Glied der Gesammtheit zu sein, sind auch sie wiederum berufen selbstständig Sphären des Besitzes und der Familie zu gründen. Auch sie werden dann Mittelpunkte eigener, von ihnen gebildeter Peripherien. — Daher kennzeichnen den gesellschaftlichen Charakter des Individuums zwei Momente. Der Gesammtheit gegenüber: Sebstständigkeit, der Einzelne ist Mittelpunkt eines von ihm sich zugeschriebenen Kreises. Gegenüber dem Kreise, dem er entstammt: natürliche Angehörigkeit, (die jedoch als solche seine Dispositionsfähtgkeit, seine persönliche Selbstständigkeit nicht schmälert): Peripherie« Diese letztere Etgenschast vermittelt auch eine gewisse Zugehörigkeit des von ihm gegründeten Kreises der Familie, (Verwandtschaft) und gewissermaßen auch seines Besitzes — (Erbanrecht) — zu jenem ersten, zur Stammsphäre. Vergegenwärtigen wir uns den im dritten Artikel, Heft V. dieses Jahrg., entwickelten Charakter der Zeugen im jüd. R. Wir glaubten, üus den betreffenden Bestimmungen ihn sich uns ergeben zu

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.