Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 11-12 (August 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-08-01
- Page
- 389 (sequence 8)
- Language
- German
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Von Dr. N. Hirsch. 389 läge des Ganzen, dessen Theil sie ist, sie ihrer eigenen Totalität nach als Consequenz ans dem suppontrten Prtncip sich begreifen läßt, und insbesondere auch in der Gliederung ihrer Theile ein Gegensatz zu ihm nicht vorhanden, vielmehr der Inhalt auch ihrer einzelnen spectellen Bestimmungen als conseqnente, notwendige Ent- Wickelung desselben, als durch es wesentlich bedingt, von ihm beherrscht erscheint. — Wenn daher der obigen Untersuchung nun einerseits die Unzulänglichkeit der genannten Principien zur Erklärung und Erkenntntß der behandelten Institution in ihrem Umsange sich ergeben, und andererseits sic in einzelnen tntegrtrenden und charakteristischen Bestimmungen mehrfach eine entschiedene Opposition denselben gegenüber geoffenbart —: so dürfte hierin die Berechtigung, und mehr, die Nöthigung zu erblicken sein, die uns eingangs gestellte Frage—: Ist der Ausschluß des Zeugnisses Verwandter im,jüd. R. durch die Voraussetzung einer, ihrer Beziehung zur Person, die Ziel und Objekt des Zeugnisses, entspringenden Befangenheit, also durch die Präsumtion möglicher Unglaub Würdigkeit, sowie ergänzend durch den Grundsatz schonender Rücksichtnahme auf das Familienband zu begründen? — in verneinendem Sinne zu beantworten. Die Exception des Zeugnisses Verwandter tm jüd. R. ist nicht auf diese Principien zurückzusühren. Es ist dies ein Resultat, welches in Beziehung aus das erste der genannten Principien tm Allgemeinen bereits Baba Bathra 159 a. bestimmten Ausdruck gefunden, sowie in den anderen Codices unserer Vergangenheit wieder erscheint, und das auch aus einzelnen Bestimmungen nachzuweisen, an ihnen zu appröbtren, wir versuchten. — Nun aber, nachdem sich uns so die Unmöglichkeit ergeben, die diesen Theil der Beweisbestimmunge» in andern Beweistheorien bcgründenden Principien auch für das jüdische Recht in dieser Hinsicht zu postuliren, welches andere Princip dürste es denn sein, das den Inhalt dieser "׳'מירח המלך, dieser Gesetzesbestimmung, bildet und in ihr zum Ausdruck und zur Erkenntntß gelangen will? — Wagen wir den Versuch uns dieser Erkenntntß von ferne zu nähern! Die Unzulässigkeit auch des, von einander verwandten Zeugen in Richtung auf eine ihnen nicht verwandte Person abzulegenden Zeugnisses dürfte uns schon vorweg andeuten, daß wir das dieses