Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 11-12 (August 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-08-01
- Page
- 388 (sequence 7)
- Language
- German
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388 Princip des Beweises und Beweisverfahrens re. abgelegte, oder einander berührende Zrugniß keine Untüchttgkett; es ist vielmehr in beiden Gestalten, wenn sonst kein Erceptionsgrund entgegensteht, vollständig giltig und rechtskräftig"). Selbst ein solches Zwtllingsbrüderpaar ist für beide Zeugnißformen vollkommen zulässig, daher der eine Bruder selbst zu Gunsten des Andern- — Die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit den beiden genannten Princtpien, ja 'mehr noch, der entschiedene, aufhebende Gegensatz, in welchem sie ihnen gegenüber tritt, liegt klar zu Tage und weift daher sprechend die Unmöglichkeit auf, diese als ihre Quelle zu denken. Man müßte dem Gesetze die Annahme vtndiciren, daß, weil es die gesetzlichen Wirkungen dieser Verwandtschaft der Proselyten rescindtrt, damit auch jenes Interesse, jene gegenseitige Antheilnahme — die für das Zeugnis! sonstiger Verwandter die Präsumtion der Befangenheit begründete — gänzlich und so sehr in ihrem Innern erstorben, so daß auch kein Fünkchen davon mehr lebendig sei. Die faktische Unzulässigkeit einer solchen Unterstellung aber bedarf bei dem Widersinne ihres Inhaltes, im Hinblick auf die Hoheit des Gesetzes keines Wortes der Begründung. Die Unmöglichkeit der Begründung des Ausschlusses des Zeugnisses Verwandter im jüd. N. aus dem zweiten der genannten Principien, das ja übrigens nur in Verbindung mit dem ersten, als dessen Ergänzung, herangezogen werden kann, dürfte bereits au der bisherigen Betrachtung der hervorgehobenen Bestimmungen sich erwiesen haben. Der Ausschluß tst ausFälle ausgedehnt, in welchen der Inhalt des Zeugnisses das die Zeugen verbindende verwandtschaftliche Verhältniß in keiner Weise berührt, und für welche andrerseits das alleinige Vorwalten dieses Princips eine der gegebenen entgegengesetzte Bestimmung fordern müßte. Wir verweisen aus die Bestimmungcn hinsichtlich des von einander verwandten Zeugen abzulegenden Zeugnisses, auf den absoluten Ausschluß der Verwandten, selbst zu Gunsten des Verw-, sowie auch vielleicht die Bestimmung hinsichtlich des Zeugnisses der Proselyten hierher gerechnet werden könnte. Ein Princip,kann erst dann als Grundgedanke und Gesetz einer Institution vermuthet werden, wenn in Harmonie mit der An- ") Maimon. das. XIII, 2. CH. M. das. 11.