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Jeschurun · 1866-08-01 · Heft 11-12 (August 1866) · p. 387

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 11-12 (August 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-08-01
Page
387 (sequence 6)
Language
German
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Von vr. N. Hirsch. 387 Verwandten dürste es in seiner Allgemeinheit in den Prämissen gebrechen, und ferner, das jüd. R. erblickt ja in der Feindschaft ketnen Grund zur Exceptio» vom Zeugnisse! לא גחשדו ישראל על כך• D. Versuchen wir es ferner, an der Hand der genannten beiden Prinzipien, als Plan und Maßstab des Baues dieses hier besprochenen Theiles der Beweisinstitutionen,, folgende weitere Bestimmung unserem Verständnisse zu nähern: Verwandte sind nicht nur für das einander betreffende Zeugniß unzulässig, sondern auch für ein gemeinsam von ihnen abzulegendes, eine ihnen nicht verwandte Person betreffendes"). Unser Maßstab läßtuns hier imStichel Er enthält kein Moment, das diese Bestimmung bedingte, ja kein Moment, welches sie auch nur annähernd zu begründen vermöchte. Ist es zu denken möglich, daß die Aussage zweier Leute hinsichtlich einer zu ihnen nicht in verwandtschaftltcher Beziehungen stehenden, ihnen vielleicht bis zur Stunde der Wahrnehmung des betr. Inhalts ihres Zeugnisses fremden, gänzlich unbekannten Person keinen Glauben verdienen soll, wenn diese beiden Zeugen mit einander verwandt sind und nur weil sie dies sind? Wo ist hier ein Interesse, von dessen Seite eine Beeinflussung des Willens, die Wahrheit, so wie sie in der Auffassung der Zeugen lebt, rücksichtslos zu äußern, zu befürchten wäre? Es hieße an der Aufrichtigkeit der Menschen skeptisch verzweifeln, sollte diesen Zengen, nur wegen ihrer Verwandtschaft, kein Glaube geschenkt werden. — Und daß eine Beziehung des zweiten der genannten Prinzipien auf diese Bestimmung in sich unmöglich und undenkbar, bedarf ketner wetteren Ausführung. E. Heben wir noch folgende Bestimmung hervor. Das Gesetz .hebt das verwandtschaftliche Verhältniß zwischen einem als Nichtjude geborenen Proselyten und seinen nichtjüdischen oder auch zum Judenthume übergetrete-nen Verwandten mit seinem Eintritt in's Zudenthum auf, ihre natürliche Beziehung zu einander hat nicht mehr die gesetzlichen Wirkungen der Verwandtschaft.גר שנתגייר כקטן שגולר רמי") Daher veranlaßt sie auch für das von ihnen zusammen w) Sanh. das. S. auch Mal. 5 b. u) Jebam. 97 b. 22 a. Vgl. CH. M. 33, 11 in Betr. יליד' שלא בקד׳

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