Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 11-12 (August 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-08-01
- Page
- 386 (sequence 5)
- Language
- German
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386 Prin cip des Beweises, und Beweisverfahrens rc. achtet. Begründet denn dann ein gegenseitiges Heirathsversprechen nicht auch schon die Voraussetzung einer Gefühlesstimmung der Zn- Neigung und folgeweise der Befangenheit im Zeugnisse? Und.'ferner, wir müssten alsdann dem Gesetze die Theorie supponiren, daß nach erfolgten ״Kidduscht»", nach Gründung des Aneignungsverhältntsscs, welches ja in seinem Charakter als Verbindung der vollendeten Ehe vielfach gleiche Wirkungen hat, dem Zeugnisse des Verlobten in Beziehung auf seine Braut allerdings nicht Glaubwürdigkeit betgemessen werden dürfe, allein die Hohe des Mtteinschlusses der allernächsten beiderseitigen Verwandten habe ihre Neigung auch dann noch nicht gewonnen, so daß daS Zeugnis; in dieser Richtung noch nicht der Präsumtion der Unglaubwürdigkeit unterliegen müsse; bis'ekdlich nach verwirklichtem zweiten Momente der Eheschließung, der Heirath, auch dieses verdächtig werde! — Eine solche Annahme aber offenbart in threr inneren Unhaltbarkeit den Beweis ihrer Unmöglichkeit und es dürste daher diese Bestimmung in ihrer vorliegenden Gestalt aus dem obigen Pr-inzipe nicht dedncirt werde» können. O. Wenden wir uns nun den Bestimmungen für das Zeugniß hinsichtlich des engeren, vollen Verwandtschaftsvcrhältniffes zu, so begegnet uns die Regel: der Zeuge ist weder zu Gunsten noch zum Nachtheil des Verwandten zum Zeugnisse zulässig — Wenn nun das zweite obengenannte Prinzip bei dem Versuche der Auffindung des den Ausschluß Verwandter vom Zeugniffe im jüd. R. bedingenden Prinzipes nicht in Betracht kommen dürfte, wie wir dies aufzuzeigen versuchen werden, und alsdann nur die Befürchtung der moralischen Unvollkommenheit des Willens Quelle desselben sein sollte, so wäre hierdurch die Zurückweisung des Zeugnisscs zu Gunsten des Verwandten wohl begründet, gar nicht aber wäre es die Negirung desselben auch wider denselben. Dieses Zeugniß müßte ja doppelt gewichtig sein—cs dürfte ja in seiner Ertstenz sofort schon die Bürgschaft der Gewissenhaftigkeit des Zeugen tragen, er hat gekämpft und hat gesiegt! — Dem Schluffe auf ein feindseliges Verhältniß dieses Zeugen zu seinem 9) Das. 28 a, Main!, das., an welcher Stelle auf diese Bestimmung als ein Argument zu gleichem Thema, wie dem obigen, hingewiesen wird.