Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1866-08-01 · Heft 11-12 (August 1866) · p. 385

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 11-12 (August 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-08-01
Page
385 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2932754-2932961-2932973-2950228--10211-2950274
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Von vr. N- Hirsch. 385 Handlung der Bestimmung des Weibes als allein ihm angehörig, die Begründung der ausschließlichen, persönlichen Angehörigkeit dem Manne. Dieses Faktum der ״Aneignung" hat in gewisser Beziehung gleich strenge Wirkungen wie die darauf folgende Ehe. Wie die Ehe löst auch dieses Verhältniß nur die förmliche Scheidung oder der Tod; ihre Verbindung mit einem Andern ohne vorgängige Aufhebung des Angelobungsverhültntsses unterliegt dem Begriffe des Ehebrnches,— u. A. m. Allein die so Verlobte verbleibt noch im elterlichen Hause, — sowie sich auch in anderer Beziehung noch bedeutsame Verschiedenheiten dieses Verhältnisses von der vollbegründeten Ehe darstellen. l>. Das zweite Moment der Eheschließung ist ״N1s8uin“: der völlige Uebergang der Angelobtcn in das Haus des Mannes, durch welchen die Ehegründnng vollendet ist. Erst mit dem Faktum der unter a. b ezeichneten ״Angelobung", nicht aber auch schon mit dem bloßen ״Versprechen"^), tritt für das die Braut betreffende Zeugniß des Verlobten Unzulässtgkeit ein^). In absoluter Weise jedoch nur in dieser Richtung, nicht aber ebenso auch für das Zeugniß des Verlobten in Beziehung ans die Verwandten seiner Braut und umgekehrt, dies nur 7לכחחלה). In 'dieser Richtung wird das Zeugniß erst nach dem Erfolg des unter b. genannten, die Ehegründung zum Abschluß bringenden Ucberganges in das Haus des Mannes, in absoluter Weise unzulässig 8). Legen wir das.Richtmaß des ersten der beiden genannten Prinzipien an diese Bestimmung. Ihre Struktur entspricht ihm nicht. Denn mit der Voraussetzung der Befangenheit als ihr Prinzip, dürste es schwer zu vereinbaren sein, daß das Gesetz dieselbe erst mit dem Abschluß des unter a, bezeichnet«; Aneignungsaktes als gegeben er- *׳) CH. M. das. 9.— Die das. für den Fall אם רוצה להעי׳ שחזכ׳ בממון nngedeutete Unzulässigkeit entspringt nicht einem verwandtschaftlichen Verhältnisse, wie die dort gug?fügte Begründung beweist. 6) Sanhedr. 28 b. י) Maim. das. XIII, 14. Nach ״3 רא״ש Sanh. das. ist das Zeugniß in dieser Richtung selbst לכתחל׳ noch zulässig. ף Sanh. das. 25

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.