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Jeschurun · 1866-08-01 · Heft 11-12 (August 1866) · p. 384

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 11-12 (August 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-08-01
Page
384 (sequence 3)
Language
German
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384 Princip des Beweises und Veweisverfahrens re. A. Freundschaft und Feindschaft bilden keinen Erceptionsgrund?) Es ist dies die zur Norm reciptrte Ansicht der Weisen, gegenüber der entgegenstehenden des R. Jehuda. "לא נחשדו ישראל על כך die Glieder dieser Gesammthett stehen nicht unter diesem Verdachte" (daß sie, bestimmt durch Einfluß solcher Gefühle, die Wahrheit verleugneten), ward ihm entgegnet. Es lebe somit das Pflichtbewußtsetn also kräftig in der Gesammthett, daß nicht allgemein vorausgesetzt werden dürfe, es werde Jemand in Sachen des Feindes oder Freundes, verleitet durch Haß oder Liebe, ein Zeugniß ablegen, von dessen Unwahrheit er sich bewußt sei^) B4 ״Verlobung" im Sinne uns. R. bezeichnet ein, seiner Begründung, seinem Inhalte und seinen rechtlichen Wirkungen nach von dem unter dem heutigen Sprachgebranche dieses Wortes begriffenen, wesentlich verschiedenes Verhältntß. — Die Ehe wird durch einen zweifachen Akt rechtsgtltig begründet, a. ״Kiclcliischin«, Angelobung, Aneignung — bezeichnet die vom Manne, in Form gewisser zur Besitzerwerbung tauglicher Weise (Entgeld, u. s. w.) vorzunehmende 2) Sanhedr. 29 a. Maim. das. XIII, 15, XVI, 6. CH. M. das. 1. 3) Sanhedr. 27 b. 4) Freundschaft und Feindschaft bildet im j. R. gleichwohl Grund zum Ausschluß vom Richter amt. (Sanhedr. das. und sonst.) Mein diesen Unterschied bedingt die Verschiedenheit der Aufgabe des Zeugen und des Nichters. Der Zeuge hat das Bild eines Faktums, so wie er es sinnlich erfaßt, zu äußern, um es der Erkennbarkeit durch Andere zuzuführen. Mit jeder Aeußerung, die nicht aus dieser Basis ruht, überschreitet er das Gebiet seiner Aufgabe, greift in die Funktion eines Experten oder Richters. Seine Aufgabe begreift eben nur reine Reproduktion. — Anders der Beruf des Richters. Der In halt seiner Sentenz ist ihm nicht durch Wahrnehmung des Faktums gegeben. Er hat die Wahrheit erst zu suchen, zu erforschen, sie an das ״Licht des Morgens" zu führen. Er muß darum die zu seiner Kenntniß gebrachten Momente sämmtlich in gleicher Weise entgegennehmen, ihnen allen eine gleiche objektive Würdigung angedeihen lassen, und sie einzig an dem Rechtssatze messen. Diese rein objektive Veurtheilung aber erfordert die Abwesenheit jeder subjektiven Hinneigung oder Abneigung des Richters in Beziehung auf die Personen, deren Verhältnisse seiner Sentenz unterbreitet sind. Ihm selber unbewußt könnte diese subjektive Beziehung zu den Personen, sein objektives Verhältniß zu deren Sache beeinflussen und sein Urtheil trüben. Vgl. )“רש Z- St., CH. M. z. St. u. sonst.

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