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Jeschurun · 1866-08-01 · Heft 11-12 (August 1866) · p. 383

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 11-12 (August 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-08-01
Page
383 (sequence 2)
Language
German
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Von Dr. N. Hirsch. 383 düng zu finden pflegt. Der Zeuge wird in Beziehung auf in gewissein Grade ihm verwandte Personen als ״befangen" angesehen. Das Interesse der Thetlnahme, welches dem Zeugen in Richtung auf Person und Sache des Verwandten normal zugeschrieben werden muß, läßt befürchten, es könnte dasselbe bei einer Collision mit der Forderung des Rechtes und der Wahrheit, des Gewissens Stimme übertänbend, den Sieg über dieselbe erringen. Es läßt die Entscheidung dieses Kampfes zu Gunstcn dcr Wahrheit so zweifelhaft, die Voraussetzung einer Nichtbeeinflussung des Willens so problematisch erscheinen, so daß vielmehr das Gegenthetl, also eine Unvollkommenheit des moralischen Willens, präsnmirt werden müsse. Dem Zeugen wird hier ein Hanptmoment der Qualifikation zum Zeugniß nicht zugerechuet: die volle,moralische Glaubwürdigkeit. Allein dem Zeugen, der zum Nachtheil seines Verwandten aussagen will, steht diese Präsumtion nicht entgegen. Es hat hier eine Influenz verwandtschaftlicher Gefühle offenbar nicht stattgefunden. Das Zeugniß hat somit Anspruch auf Glaubwürdigkeit. — Die Unzulässigkcit desselben soll aber ein anderes Moment begründen: die dem Familienbnnde zu schuldende Achtung. Das den Verwandte» Schaden zufügende Zeugniß enthält etwas Naturwidriges, das zu veranlassen oder zu dulden das Naturgesetz, welches die Bande der gegenseitigen Angehörigkeit um die einander verwandten Personen geschlungen, verbietet. Zudem dürste es auch das Interesse des Staates gebieten, dem Famtlienbande die ihm gebührende Achtung zu erhalten: das Fundament des Staates ist dieses Band. Ist die obige Bestimmung des süd. Rechtes auch aus diesen Momenten abzuleitcn? Vergegenwärtigen wir uns, ehe wir uns behufs Beantwortung dieser Frage den das eigentliche Verwandtschaftsverhältniß betreffenden Normen zuwenden, die betreffenden Bestimmungen d. süd. R.hinsichtlich solcher Verhältnisse, die durch eine gewisse Gefühlesrichtung der Personen constituirt werden, aber überhaupt nicht, oder nicht vollkommen unter den Begriff der Verwandtschaft fallen. Es ist dies hinsichtlich des Verhältnisses der Freundschaft und Feindschaft und des Verlöbnisses.

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