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Jeschurun · 1866-06-01 · Heft 9 (Juni 1866) · p. 304

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 9 (Juni 1866)
Article
R. David Nieto's Begründung der Tradition
Date
1866-06-01
Page
304 (sequence 9)
Language
German
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304 R. David Nisto's Begründung der Tradition. Ferner erklärten sie (Gittin 88 b.) den Vers (2. B> M. 21, 1): ״״Und das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst" ihnen, aber nicht den Idioten". Ferner sagten sie (Peßachim 51 a.): ״Wir sind ״ihnen unterworfen", d. h.: wir die Bewohner Babylons sind den Weifen des heiligen Landes subordinirt, was Nascht z. St. mit der Bemerkung erklärt, daß sie (die Weisen des hl. Landes) mit der Würde der Semicha bekleidet waren, die Bewohner Babylons aber diese Autorisation nicht erhielten (weil die Semicha, wie aus Synhedrin 14 a. hervorgcht, nur im heiligen Lande und nur dann stattfinden konnte, wenn sowohl der die Autorisation Ertheilende als der dieselbe Empfangende im heiligen Lande sich befanden). Ferner sagtcn sie (Gittin 88 b.): Wir üben die Jurisdiktion nur als einen von den im heiligen Lande Autortsirten uns gewordenen Auftrag, und zwar blos in einigen Zweigen des Civilrechtes, die häufig vorkommen und in denen cs sich um einen wirklich erlittenen Schaden handelt. Ebenso geht aus Baba kamma 15 b. hervor, daß die Entrichtung von Strafgeldern in Babylon nicht aufgelegt werden kann. Darum war auch die Thätigkeit der, Synhedrin 17 b. erwähnten, babylonischen Richter, des Rab Huna und Rab Jizchak Richter in Sura, des Rab Papa Sohn des Schemuel in Pumbaditha, des R. Acha Sohn des Minjumi in Nehardea nur ans einige Zweige der Civiljustiz beschränkt; sie urtheilten über kein die Todesstrafe nach sich ziehendes Verbrechen und hielten sich auch zur Verhängung anderer Strafen für inkompetent"). Wenn nun die babylonischen Weisen nicht wirklich durch die Zuverlässigkeit und Wahrhaftigkeit der Tradition sich genothigt gehalten hätten, sich als den Gesetzes- ״) Daß auch nach dem Erlöschen der Semicha von jüdischen Gerichten mit Rücksicht auf eingetretene Zeitverhältnisse Strafen verhängt wurden, beruhte, wie aus Choschen Mischpal 2 und 480, 38 hervorgeht, auf der Pflicht, zur Aufrechthaltung des Neligionsgesehes dieerforderlichen Maßregeln zu ergreifen, wie auch zu Zeiten, zu denen die zur vollständigen Ausübung des Nichteramtes erforderliche Auto isation noch bestand, zuweilen, um dem Umsichgreifen der Gesetzesverletzung vorzubeugen, außerordentliche Strafen verhängt wurden; (s. Jebamoth 90 d, Sanhedrin 46 a, Maimonides Hilch. Sanhedrin XXIV 5, 141 ,ש״וח תות יאיר ,130 ש״וח שבות יעקב).

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