Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1866)
- Article
- R. David Nieto's Begründung der Tradition
- Date
- 1866-06-01
- Page
- 303 (sequence 8)
- Language
- German
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Von Dr. I. Gugenheimer. 303 nigen Worten ihrer Gerechtigkeit und Demuth; nun aber werde ich zur weiteren Widerlegung der Traditionsleugner zeigen, wie sich bet 1 den Trägern und Inhabern unserer Ueberlieferung diese beiden Ei-; gcnschaften kundgaben. Es ist bekannt, daß die unter den Richtern j der ntchtjüdischcn Völker so häufig vorkvmmcnden Competenzkonflikte | durch deren Streben nach möglichster Ausdehnung ihrer judizicllen j Gewalt entstehen; die jüdischen Weisen, die zugleich die Richter wa- \ reu, haben aber im Gegensätze hiezu das Gebiet ihrer Jurisdiktion i beschränkt, indem sie (nachdem die, Semicha genannte, in ununterbrochenen aufstetgendcr Linie bis auf Moses reichende Autorisation z zum Richteramte aufhörte), entschieden aussprachen, daß sie sich in! Ermanglung dieser Vollmacht nur als Idioten betrachten können, und nur im Aufträge der im heiligen Lande mit der Würde der Semicha j bekleidet gewesenen Weisen das Rtchteramt ausüben, da sie (Baba j kamma 84 b.) erklärten, daß das Worb /קי*< an jenen Stellen der ] Thora, an denen es ,,Richter" bedeutet, nur solche Richter bezetchj net, welche im heiligen Lande durch die Semicha autorisirt wurden. Maaße und Größebestimmungen für religivnsgesetzliche Verhältnisse von Gott Moses überliefert wurden. Aus dem Umstande, daß die dem Anscheine nach zu den primitiven Bestimmungen des Peahgebotcs gehörende Festsetzung des dabei einzuhaltenden Maaßes von den Trägern der Tradition ausdrücklich als nicht in der sinaitischen Tradition enthalten dargestellt wird, ist die strenge Gewissenhaftigkeit ersichtlich, mit der unsere Weisen das durch menschliche Autorität Eingeführte von dem durch göttliche Ueberlieferung Bestimmten schieden, wie auch aus der Gegenüberstellung von הלבה und דברי סופרים, der wir z. B. Orlah III 9 Kidduschin 38 b begegnen, wo es heißt, daß die Bestimmung, nach der jede Nutznießung an den in den ersten drei Jahren nach Anpflanzung eines Fruchtbaumes gewachsenen Früchten desselben auch außerhalb des heiligen Landes verboten ist, eine dem Moses am Sinai überlieferte Halacha, die Bestimmung aber, daß man Weinsaat mit zwei andern Saaten außerhalb des heiligen Landes nicht in einem, Wurfe der Erde übergeben darf, eine von den Gesetzbehörden getroffene Maßregel ist (ערלה הלכה והבלאי׳ סדברי סופרים) hervorgeht, daß ohne die Annahme, daß unsere Weisen mit einigen wenigen Ausnahmsfällen nur das durch authentische Ueberlieferung ihnen als sinaitische Tradition bekannte, als Halacha le-Mvsche-mi- Sinai bezeichneten, ein Verständniß der von unseren Weisen gemachten Distinktion gar nicht möglich ist.