Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1866)
- Article
- R. David Nieto's Begründung der Tradition
- Date
- 1866-06-01
- Page
- 305 (sequence 10)
- Language
- German
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Von vr. I. Gugenheimer.' 305 l ehrcrn dcs heiligen Landes subordinirt zu betrachten, warum hätten sie in solchem Grade ihre richterliche Autorität beschränken und nur Anderen eine Befugniß vindiziren sollen, die in hohem Grade zur Erweiterung ihres Wirkungskreises betgetragen hätte? K. Dies ist unstreitig ein sehr charakteristisches Zeichen für die Wahrhaftigkeit und Demuth unserer Weisen; aber man könnte wohl einwenden, daß die babylonischen Weisen sich darum denen des heiltgcn Landes subordinirten, weil sie sich diesen in scientifischer Beziehung nicht ebenbürtig hielten? CH. Hierin kann nicht der Grund dafür liegen, daß die babylonischcn Weisen sich nicht für sämmtliche Zweige dcs jüdischen Rechtes kompetent hielten; denn — abgesehen von dem Kctubot 75 a. sich befindenden Ausspruche Rabba's — geht aus Sukka 44 a. Baba kamma 117 b. nach Raschi's Erklärung hervor, daß auck R. Zochanan, der zu den palästinensischen Amoraim gehörte, den babylonischen Weisen hinsichtlich ihrer Gesetzcskcnntniß einen Vorzug vor den palästinensischen zucrkannte; aber trotz ihrer Gelehrsamkeit und Geistesschärfe bezcichneten sich dennoch die babylonischen Weisen im Verhältnisse zu den palästinensischen als Idioten und erklärten sich als unbefugt zur vollständigen Ausübung dcs Richtcramtcs. 12) Würden sie aber wohl ihre Thätigkeit in solchem Grade beschränkt haben, wenn sie sich nicht durch die als Gottesgcsctz ihnen gewordene Ueberliefcrung dazu verpflichtet gehalten hätten? (Forts, folgt.) 12) Wenn auch die babylonischen Weisen von den palästiucnsischen in vielen Theilen der Gcsetzkunde überragt wurden, so geht doch aus Synhedrin 5 a, Tosaphot zu Pessachim 51 a ד״ה כיון דאגן כייפינן, daß sie ihnen gerade in den zur Jurisdiktion gehörenden Zweigen der Gcsetzeskunde nicht blos gleichstanden, sondern sie sogar noch übertrafen (s. 94 ש״וח חות 'איר). Es kann daher keineswegs in einem Mangel an wissenschaftlicher Befähigung ein Grund liegen, daß die babylonischen Gesetzeslehrcr sich für verschiedene Gebiete der Jurisdiktion unbefugt erklärten, und selbst in den von ihnen geübten Zweigen der Rechtspflege, wie z. B. ans Baba bathra 41 b, Sanhedrin 29 8, Schebuoth 48' b hervorgeht, bei zweifelhaften Fragen die Entscheidung der palästinensischen Gcsetzesautoritätcn als normgebend erkannten.