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Jeschurun · 1866-06-01 · Heft 9 (Juni 1866) · p. 301

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 9 (Juni 1866)
Article
R. David Nieto's Begründung der Tradition
Date
1866-06-01
Page
301 (sequence 6)
Language
German
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Von Dr. I. Gugenheimer. 301 von den Gesetzesbehörden zum Schutze und zur Förderung der Thora getroffenen Institutionen einen göttlichen Ursprung vindiziren wollten, als sie die von Gott der Mündlichkeit übergebenen Bestimmungen als ihr eigenes Werk darzustellen beabsichtigten.) (Jeruschalmt Ketubot I 1) werden, wie auch aus Schabbath 30 a ersichtlich ist, als rabbinische Bestimmuugen angeführt, woraus die Sicherheit, Genauigkeit und Treue der talmudischen Ueberlieferung hervorgeht, die zwischen den von Gott an Moses geoffenbarten und den von Moses ohne göttlichen Auftrag getroffenen Bestimmungen sorgfältig schied, letzterein ganzgleicheLiuie mit denz.B. vonN.Jochananl). Sakkai herrührenden Institutionen setzt, und hiemit zeigte, daß nicht das Alter, nicht die ungeteilte Annahme, nicht die allgemeine Verbreitung einer Bestiuimung derselben den Charakter einer von Gott überlieferten Vorschrift verschaffen kann; daß auch der Umstand, daß eine Bestimmung in den das Leben unserer Vorfahren vor der sinaitischen Offenbarung darstellenden Berichten der Thora angedeutet ist (s. Maimonides הל' אכל פ״א הל' א׳ und פני -משה zu Jerrschalmi Ketubot I 1 ד״ח משה התקין), derselben nicht die Gesetzeskraft einer göttlichen Vorschrift verleiht, sondern daß nur dasjenige, was Moses von Gott als mündliche Lehre geoffenbart oder durch die von Gott geoffenbarten Jnterpretationsregeln oder durch natürlichen Vernunftsschluß von unseren Weisen aus der Thora gefolgert wurde, gleich der schriftlichen Thora als Gottesgesetz zu betrachten ist, daß aber solche Einrichtungen, welche Moses auf Grund seiner eigenen Ansicht traf, in einer Kategorie mit den von den späteren in der Tempelhalle zu Jerusalem gewesenen Synhedrialkollegien ausgegangenen Institutionen stehen, allerdings auf Grund des 5 B. M. 17, 11 ausgesprochenen Gotteswortes: ״Nach dem Inhalte der Lehre, die sie dich lehren, sollst du handeln; du darfst nicht abgehen von den Worten, die sie dir sagen werden, rechts oder links" unverbrüchliche Gesetzkraft für uns haben, jedoch nicht als unmittelbar von Gott ausgegangene Bestimmungen betrachtet werden. Diese im Thalmud so klar hervortretende und mit aller Consequenz durchgeführte Scheidung zwischen den von Gott der Mündlichkeit übergebenen Gesetzesbestimmungen und den durch die Gesetzesbehörden getroffenen Anordnungen läßt jeden Unbesangenen die Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit der im Thalmud niedergelegten Ueberlieferung erkennen; denn wären im Thalmud, wie die Traditionsleugner behaupten, mit dem Ausdrucke Halacha le-Moschemi-Sinai wirklich nur alte, von jeher ohne Controverse im jüdischen Kreise angenommene Vorschriften gemeint, so ließe es sich nicht erklären, warum nicht die meisten aus der schriftlichen Thora nicht zu deduzirenden, ohne Meinungsverschiedenheit rezipirten Vorschriften, deren

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