Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1866)
- Article
- R. David Nieto's Begründung der Tradition
- Date
- 1866-06-01
- Page
- 300 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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300 N. David Nieto's Begründung der Tradition. derlegt, beginne daher jetzt mit anderen Beweisen für die Authenticttät der durch unsere Gesctzeslehrer uns gewordenen Ueberlicfcrnng. CH. Ein fernerer Beweis für die Wahrhaftigkeit der talmudischen Ueberliefcrung liegt in der strengen Scheidung, welche unsere Weisen zwischen den von ihnen getroffenen Bestimmungen und den von Gott ausgegangenen Gesetzeservrterungen machten. Vorschriften, welche von Gott dem Moses mündlich übergeben wurden, werden als dem Moses am Sinai überlieferte Gesetzesbestimmungen — Halacha le-Mosche mi-Sinai bezeichnet, wie z. B. Moed katon 3 b-, hinsichtlich verschiedener die Tephillin betreffenden Vorschriften Menachot 35 a geschieht. In Bezug aus die von unseren Weisen getroffenen Bestimmungen wird aber erwähnt, daß sie von ihnen auögingen; so findet im Talmud z. B. die Angabe: Jehoschua hat dies angeordnet; Schelomo hat dies eingeführt; Esra hat dies eingerichtet; ebenso Rabban Gamltel, Rabban Zochanan b. Sakkai, Nabbenu hakadosch re. re. Ebenso wird an sehr vielen Stellen des Talmud das Eine als (durch schriftliche oder mündliche Offenbarung) von Gott stammende Gesetzesbestimmung (דאורייתא), das Andere als eine von den Gesetzcsbehvrden getroffene Anordnung (דרבנן) bezeichnet, und in Bezug auf solche von unseren Weisen ausgegangcne Bestimmungen, für welche ein Schriftvers angeführt wurde, wird ausdrücklich erwähnt, daß die betreffende Bestimmung nicht göttlichen Ursprungs sondern von den Gesetzesbehörden ausgesprochen ist, und der dafür citirte Schriftvers nur als mnemotechnische Andeutung angeführt wurde "). (Hieraus geht hervor, daß unsere Weisen ebensowenig den 10) Auch diejenigen Anordnungen, welche Moses aus eigenem Ermessen traf, nämlich die Formulirung der ersten Beracha des nach dem Brodgenusse zu sprechenden Dankgebetes (Berachot 48 b), die Eintheilung der Priester in acht nach einen: bestimmten Turnus in Ausübung der priesterlichen Funktionen mit einander abwechselnden Gruppen (Taanith 27 a), die öffentliche Thoravorlesung am Sabbathe, am zweiten und fünften Wochentage (Baba kamma 82 a), die Thora- Vorlesung an Festtagen und Geistesbeschäftigung mit den für das betreffende Fest gegebenen Vorschriften (Megilla 4 a, Maimonides Hilch. Tefillah Xll 1), die Feier einer Woche nach der Eheschließung mit einer Jungfrau und die siebentägische Trauer nach Beerdigung jener Verwandten, für welche das jüdische Gesetz die Trauer vorschreibt