Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1866)
- Article
- R. David Nieto's Begründung der Tradition
- Date
- 1866-06-01
- Page
- 299 (sequence 4)
- Language
- German
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299 Von Dr. I. Gugenheimer. K. Ich hielt es nie für möglich, daß unsere Ueberlieferung durch so klare und schlagende Beweise begründet werden kann. CH. Ich kann dir noch viele ähnliche Beweise anführen, welche zeigen, wie die durch unsere Weisen gewordene Ueberlieferung durch das schriftliche Gesetz bestätigt wird. K. Du hast bereits die im Sinne der Traditionsleugner von mir gestellten Etnwände durch vollkommen überzeugende Gründe wt- Trägern und Inhabern der Tradition uns gewordenen Ueberlieferung haben, von unseren Vätern empfangen, so haben wir auch das mündliche Gottesgesetz von ihnen empfangen; es besteht zwischen dem einen und dem andern durchaus kein Unterschied כאשר קבלנו התורה מאבות קבלנו חורה שבעל פה אין הפרש ביניהם p. Trotz der schlagenden Gründe aber, durch die der eben angeführter! Erörterung gemäß bereits R. Saadja Gaon die Nichtigkeit der karäischen Auffassung der erwähnten Schriftstelle nachgewiesen, sucht dennoch der moderne Karäismus nnter vollständiger Jgnorirung der Beweise, aus denen der zwischen dem geschriebenen Gotteöwort und der traditionellen Gesetzerläuterung bestehende Einklang mit Evidenz hervorgeht, der Ansicht Geltung zu verschaffen, daß in der Thora die Bestimmung ״Auge um Auge" re. buchstäblich gemeint, und die Annahme einer Entschädigung nur dem Belieben des Beschädigten anheimgestellt sei. Diese Ansicht wurde von Herrn Pineleö in seiner דרכה של תורה betitelten Schrift vertreten, worin derselbe behauptet, daß in den Zeiten der Soferim, in Folge der Aenderung der Zeitverhältnisse und der durch Ablegung der von den Nachbarvölkern auf das jüdische Volk übergegangenen Grausamkeit und Hürte eingetretenen Hebung des sittlichen Charakters unserer Vorfahren, die Gesetzeslehrer es an der Zeit hielten, jenes auf Rache beruhende Strafgesetz aufzuheben, und die Annahme eines Lösegeldes auch für den Fall festzusetzen, daß der Beschädigte nicht damit einverstanden sein sollte. Nach dieser theils auf karäischer Auffassung, theils auf der Darstellung christlicher Bibelforscher (s. Michaelis Mosaisches Recht Th. V § 240,) beruhenden Meinung des Herrn Pineles hätten daher die Träger der Tradition in der mehrerwähnten Schriftstelle eine der Raufgier gemachte Conzession erblickt, und sich berufen gefühlt, durch Abschaffung derselben das jüdische Volk auf eine höhere Stufe der Sittlichkeit zu führen, als diejenige war, zu der Gottes Gesetz Israel bringen wollte. Nach der obigen von Jbn Esra reproduzirten Erörterung des N. Saadja Gaon bedarf die mit dem alten Karäismus übereinstimmende Auffassung keiner weiteren Widerlegung, und fällt die tendentiöse Behauptung über die Neuerung, die sich die Sopherim erlaubt haben sollen, von selbst weg. 20*