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Jeschurun · 1866-06-01 · Heft 9 (Juni 1866) · p. 298

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 9 (Juni 1866)
Article
R. David Nieto's Begründung der Tradition
Date
1866-06-01
Page
298 (sequence 3)
Language
German
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298 R. David Nieto^s Begründung dev Tradition. wie nun für eine durch den Schlag mit einem Steine entstandene Strieme dem ausdrücklichen Wortlaute der Thora gemäß eine Geldentschädigung zu entrichten ist, so muß. auch mit der in den folgenden Versen hinsichtlich der Beibringung einer Strieme oder der Verstümmelung eines Körperiheiles vorgeschriebenen Vergeltung ein Ersatz durch Geld gemeint sein (s.Maimonides הל׳ חובל ומזיק I5)9). 9) Nach einer in לחם משגה z. St. aufgestellten Vermuthung hat Maimonides auch diesen Beweis einem, früheren Werke, vielleicht einer ihm vorgelegenen Lesart der Baba kamma 84 a angeführten Begründung des R. Aschi entnommen. Auch N. Saadja Gaon hat, wie von Jbn Eöra im Thorakommentare z. St. angeführt wird, die karäische Auffassung des 2 B. M. .21, 24. 25 ausgesprochenen Gesetzes widerlegt, indem er zeigte, daß eine buchstäbliche Anwendung der Wiedervergeltung bei Körperverletzungen gar nicht denkbar ist, da durch dieselbe demjenigen, der einen Andern verletzte, leicht ein noch viel größerer Schaden zugefügt werden könnte, als derjenige war, den er verursachte; einem Traditionsleugner, der sich auf die Schriftstelle (3 B. M. 24, 19) stützen zu können wähnte, antwortete R. Saadja: ״Das ב steht in unserer Sprache häufig statt des Wortes 5(ל weßhalb וגחן בו hier gleichbedeutend mit;וגחן עליו aufgesaßt werden muß; der wahre Sinn der erwähnten Schriftstelle ist daher: Wie er einem Menschen eine Verletzung beibringt, so soll ihm auferlegt Werden (nämlich eine Strafe.) Ferner zeigte R. Saadja durch den Hinweis auf Richter 15/ 11, daß die SB orte ,יעשר p nicht als Auftrag zum Wiederzufügen der von dem Schuldigen herbeigeführten Beschädigung aufzufassen find, sondern ebenfalls die Anwendung einer der beigebrachten Verletzung entsprechender: Entschädigung verlangen. . Auf den Einwand des Traditionsleugnerö, welche Strafe nach der traditionellen Auffassung einem Armen, der sich einer Körperverletzung schuldig machte, anwendbar sei? replizirte R. Saadja mit der schon in der erwähnten Thalmudstelle zur Begründung der traditionellen Auffassung aufgestellen Frage: welche Strafe (nach der karaaischen Auffassung) bei einem Blinden, der Jemanden der Sehkraft beraubte, angewendet werden könnte? während es doch bei einem-Armen immerhin möglich ist, daß er später in die Lage versetzt wird, die von ihm verschuldete Strafe ersetzen zu können. Dieser Argumentation fügt Iba Eöra noch den Grundsatz hinzu, daß wir die Gesetze der Thora nicht zu erklären im Stande find, wenn wir nicht an der Authentigität der von unseren Weisen überlieferten Gesetzeserörterungen festhalten; . denn wie wir das geschriebene Gotteswort, für dessen Authentigkeit wir ebenfalls keine andere Garantie als die Wahrheit der von den

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