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Jeschurun · 1866-06-01 · Heft 9 (Juni 1866) · p. 284

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 9 (Juni 1866)
Article
Noch ein Wort in Angelegenheit der Wahl eines Grand Rabbin von Frankreich
Date
1866-06-01
Page
284 (sequence 4)
Language
German
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284 Noch em Wort in Angelegenheit der Wahl vielleicht auch nur die schülerhafteste Kenntnis! des betreffenden Gegenstandeö entgeht, und, was noch schreiender ist, die vielleicht nicht nur von Gleichgültigkeit, die vielleicht von offenbarer Geringschätzung, ja Feindlichkeit für die Institutionen׳ erfüllt sein können, für deren Erhaltung und Pflegesie den rechten Mann berufen zu lassen bestellt sind; das Judenthum allein, unter allen menschlichen Angeleheiten, das Judenthnm allein muß sich die rücksichtsloseste Behändlung und Verhandlung gefallen lassen, und sieht sich damit in den Kreis derjenigen verächtlichen Dinge verwiesen, denen man auch nicht die leiseste, billigste Rücksicht mehr schuldet. Und doch zählt dieses Judenthum zu den Momenten, die der französische Staat officiell sehr wohl zu den dem Staatenwohl nicht gleichgültigen Angelegenheiten rechnet. Mitten in seiner die Angelegenheiten Europa's umfassenden Sorge hat der Genius des ersten großen Kaisers das Judenthum seiner Staaten nicht für zu gering geachtet, ihm seine väterliche Fürsorge schöpferisch zuzuwenden, hat er die bewährtesten, sachkundigsten und vertrauenswürdigsten Männer zu einem Sanhedrin berufen, das die ewigen Principien dieses Judenthums zum Ausspruch zu bringen hatte, welche seitdem als staatsseitig anerkannte Norm dieses Judenthums gelten, hat er mit seinem staatsschöpferischen Geiste eine Organisation ins Leben gerufen, welcher fortan die Pflege der jüdischen Institutionen auf Grund dieser Prinzipien für alle Zukunft anvertraut sein sollte. Und noch neuerdings hat die Regierung des rühmreichen Nachfolgers dieses Genius durch erhöhete Dotation des ersten Chefs dieser Organisation an den Tag gelegt, wie sehr er dieselbe als nicht unwichtiges integrirendes Thcil des großen Staatsganzen seiner kaiserlichen Fürsorge würdige, und wie sehr noch heute die Principien zu achten sein, deren Pflege diese Organisation bestimmt ist. Wenn aber so das kaiserlich sanktionirte Statut des Sanhedrin noch heute als normgültiges Gesetz dasteht, wie stehts um die An- Wendung dieses Gesetzes, um die Aufrechthaltnng seiner Principien, um die Verwirklichung seines Geistes und seiner Zwecke? Sind die mit seiner Handhabung betrauten Männer im Geiste dieses Gesetzes gewählt? Haben sie bisher im Geiste dieses Gesetzes verwaltet? Sind sie im Begriffe, im-Geist e dieses Gesetzes der so großen Wahlentschetdung, der wir Alle harren, den Ausschlag zu geben? Ist es

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