Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1866-05-01 · Heft 8 (Mai 1866) · p. 256

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 8 (Mai 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-05-01
Page
256 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2932754-2932961-2932970-2950078--10058-2950099
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Princip des Beweises ünd Beweisverfahrens re. 25# sogar dem weiblichen Geschlechte eine größere geistige Begabring zu. Es hat der Schöpfer das Weib geistiger begabt als den Manndas weibliche Geschlecht gelangt daher früher zur Verstaudesretfe, als das männliche (Rida 45 b.)" (Jesch. X. Äd. das. S. 75.) Wir glauben daher nicht in der׳ Präsumtion einer geistigen od'er moralischen Unvollkommenheit des Weibes, vielmehr in der Eigenthümlichkeit der dem Weibe zugewtesenen Stellung, den Grund ihres Ausschlusses von der Zcugnißablage erblicken zu sollen. Ist nämlich der Charakter/ unter welchem die Zeugen erscheinen müssen, unerläßlich der der Gesammtheits-Repräsentanz, wie sich uns dies ergab, so wird nur der freie Mann berechtigt zum Zeugnisse sein. Nur der freie/ über sich disponirende Mann vermag die freie, unabhängige Gesellschaft zu repräsentiren. Er ist die Stütze die schassende Kraft der Gesellschaft. Er bildet selbstständig eine eigene, ihm zugehörige Sphäre, einen inner» Kreis, innerhalb des äußer», gesammtheitlichcn. Im freien Manne erscheint das selbstständige Mitglied der Gesammtheit. Anders die Stellung des Weibes. Seine Lebensaufgabe ist nicht diese selbstständige Beziehung zur Gesammtheit. Die generelle Bestimmung des Weibes ist die Hingebung und Angehörigkeit an den Mann; die ihr angewiesene Sphäre ihrer Wirksamkeit ist das Haus, sie ist ״sein Hans". Ihrer Erscheinung ist daher stets der Charakter als Glied eines inner« Kreises, des Hauses eines Mannes, aufgedrückt; sie dürfte daher den äußern, die Gesammtheit, nicht repräsentiren, und dürfte hierdurch vielleicht ihre Nntüchtigkcit zur Zeugnißablage zu begründen sein. 1b. Der Sklave (׳Wo עכד) ist untüchtig zum Zeugnisse"). Man ist auch hier nicht genöthigt, den Grund dieser Bestimmung in einer Präsumtion der Unglaubhaftigkeit des Sklaven zu erblicken. Das jüd. Recht schließt ja sonst die Dienerschaft und den ibrischcn Sklaven nicht vom Zeugnisse aus, auch nicht in Sachen ihres BrodHerrn. Es befürchtet also im Allgemeinen keinen trüben Einfluß dieses Verhältnisses auf den moralischen Willen des Dieners, die Wahrheit zu sagen, selbst in Angelegenheit seines Herrn. — ") B. K. das, - R. das; 4.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.