Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-05-01
- Page
- 255 (sequence 7)
- Language
- German
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Von Dr. N. Hirsch. 255 vermittelst des Gehörsinns werden kann, so wird sie sich dennoch immer nur auf das Faktum an sich beschränken, die Kenntniß der zum Faktum als Urheber stehenden Personen wird ihm aber nur auf dem Wege der Mittheilung, oder der Combinatton und des Schlusses (z. B. durch טביעות עינא דקלא, Gitt. das.), sie hat daher nur den Grab hoher Wahrscheinlichkeit, doch nicht den der erforderlichen Gewißheit. In diese Kategorie der, wegen mangelhafter physischer oder organischer Ausbildung, vom Zeugniß Ausgeschlossenen, fällt auch thcilweise der Grund der statuirten Exception des Minderjährigen. Wir behandeln dieselbe bet der folgenden Gruppe. 2. a. Das Zeugniß des Weibes ist im Allgemeinen unzulässig ") — Die Gesetzesquellen bieten uns weder Nöthigung noch direkte Veranlassung, den Grund der Untüchtigkeit des Weibes zur Zeugnißabläge in einer Unvollkommenheit der geistigen Entwickelung, etwa in weniger genauem und zuverlässigem Beobachtungsvermögen, wie man das hat annehmen wollen, oder gar in der Präsumtion geringerer Aufrichtigkeit und Wahrhaftigkeit desselben erblicken zu müssen. Eine solche Annahme, so wenig Stütze sic in den Quellen findet, (denn cs dürste sehr wohl ein Unterschied im Grunde vorherrschen, der die Untüchtigkeit des Weibes zur Vornahme von gewissen Handln»- gen, die eine Gesetzeskenntniß voraussetzen, bedingt, und der ihre Unzulässigkeit zum Zeugnisse, als zur einfachen Reproduktion eines sinnlich wahrgenommenen Momentes, veranlaßt) so widerspricht sie auch im Ganzen der Anschauung, die unsere Gesetzesschriften Hinsichtltch des Weibes und ihrer Stellung aufweisen. (Wir erlauben uns auf die im X. und XI. Bande des Jesch. enthaltene Abhandlung ״das jüdische Weib" zu verweisen.) Sie erkennen dem weiblichen Geschlcchte ״bet voller Würdigung seiner tief in seinem Wesen begründeten Eigenthümlichkett eine volle geistige Ebenbürtigkeit mit dem männlichen zu; — und wenn sie einerseits das eigenthümliche weibliche Naturell, insbesondere seine leichtere Reizbarkeit in Sätzen zeichnen, wie: der Mann ist leichter zu besänftigen u. A. m. (weiter ausgesührt an der genannten Stelle) so erkennen sie 1°) Scheb. 30 a. V. K. LS a. Namb. das. IX, 2.