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Jeschurun · 1866-05-01 · Heft 8 (Mai 1866) · p. 254

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 8 (Mai 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-05-01
Page
254 (sequence 6)
Language
German
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254 Princip des Beweises und Veweisverfahrens 1c, bauet, (sowie auch für die Zeit der Gesundheit zur Aussage über eine während dieses Zustandes gemachte Wahrnehmung) Untüchtigkeit zum Zeugnisse 3). — Es gehört hierher ferner derjenige, welcher der Abstraction der Jdeenverknüpsung nicht mächtig ist, לא יבינו 4עניני הדבר), also in hohem Grade der Dummheit befangen ist u. ähnl. Doch bleibt die Beurtheilung, inwiefern hier eine solche Mangelhaftigkeit der Erkenntnißkrast Untüchtigkeit zum Zeugnisse nach fich zu ziehen habe, dem Ermessen des Richters im speciellen Falle Vorbehalten, da der Grad der Unentwickeltheit nicht allgemein be« stimmt werden kann. b. Der Stumme^) und der Taubes ist untüchtig zum Zeugnisse. Der Grund ihrer Exception liegt zunächst in einem äustern Momente. Die Zeugnißablage findet mündlich statt,und der Zeuge muß befähigt sein, die Vermahnung und die Fragen der Richter zu vernehmen. Im Criminalprozeß dürfte abgesehen hievon, schon darum die Zulässigkeit des Zeugnisses eines Tauben auf Schwierigleiten stoßen, weil er ja die ״Annahme der Warnung" absetten deS Verbrechers nicht vernimmt, und diese, wie wir noch zeigen und zu begründen versuchen werden, im jüdischen Rechte ein nothwendiges Moment für den Erweis der Straffälligkeit ist. Außerdem wird er Verbrechen, die mit dem Worte geübt werden, nicht unmittelbar sinnlich wahrnehmen können, und nur das die eigene sinnliche Wahrnehmung des Zeugen enthaltende Zeugniß ist hier zulässig. — Hiernach schon ist die Ausschließung des Taubstumme nך) selbstverstündlich. Er wird aber überdies auch als geistig unentwickelt betrachtet. Nur schwer und auf Umwegen findet ja Erziehung und Bildung den Zugang zu seinem Geiste. 6. Der Blinde3) ist untüchtig zum Zeugnisse, doch der Einäugige fähig ^). Eine so genaue, bestimmte und präcise sinnliche Wahrnehmnng des Thatbestandes, wie sie vom Zeugen gefordert werden muß, und wie sie insbesondere das jüdische Recht beansprucht, wird vom Blinden nicht erwartet werden können. Wenn ihm auch die Kenntniß gewisser Fakta durch unmittelbar sinnliche Wahrnehmung ף das. u. R. H. 28 a. 4) das. 10. 6 7) Gittin 71 a. Namb. das. 11. 7) das. 8) Gilt. 23 a. Ramb. das. 12. °) Nid. 49 b. R. das.

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