Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-05-01
- Page
- 252 (sequence 4)
- Language
- German
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-HM Prineip des BÄeises lmd WÄeisverfahrens rc. die Moments aufweisen müssen, welche die Gesamnitheit als solch e kennzeichnen. Zu dem Pvstnlate der Glaubwürdigkeit, das an den Zeugen als Einzelwesen gerichtet ist, dürste daher auch das der BefähitzNng, im Vereine mit Andern ׳'die Gesammtheit zu repräsentiren, hinzutreten. Die äußern Kriterien der Gesammtheit: ״Mehrheit", ״vereinigte Mehrheit" sind Momente, die ihrem Wesen nach nur der Verbindung Mehrerer eigen sein können, und eben in ihr zur ErscheiNung gelangen. Die Gesammtheit ist aber ferner ein in sich abgeschlossenes Ganze, als solches unabhängig, und die Basis ihres Seins nur in sich tragend; als Gesammtheit gehört sie nur sich an, NNd verfügt als solche innerhalb des gesammtheitlichen Kreises frei Über sich. Es dürfte darum ״Selbstständigkeit", ״Ünabhängigkett" ein weiteres die Gesammtheit als solche charakterisirendes Moment sein. Zu diesen tritt noch Eines. Es ist das Prinzip der Gesammtheit, das Ziel welchem sie huldigt und das sie nun als vereinte, über sich selbst bestimmende Mehrheit anstrebt. Sei dieses Prinzip welcher Art auch, — immer ist es der Keimpunkt, welchem die Gesammtheit als solche entsprossen und der sie, so lange sie ihwem Prinzipe in treuer Hingebung angehört, als solche auch erhält. Es ist der Mittelpunkt des gesammtheitlichen Kreises; nur wer zu ihm hinstrcbend sich von ihm erfassen läßt, bildet einen Punkt seiner Peripherie, gehört der Gesammtheit an. Wer daher nicht'selbstständig, unabhängig erscheint, d. h. wer mit seiner Person derart einem Kreise innerhalb der Gesammtheit üngehört, so daß bei seinem Erscheinen in erster Linie diese Angehörtgkeit prävaltrend hervvrtritt, seine Beziehung zur Gesammtheit davor verschwindet und er nur als Thetl dieses inneren Kreises erscheint, — wird nicht fähig sein können, die Gesammtheit zu repräsentiren, wird also hier nicht als Zeuge auftreten dürfen. (Denken wir vorläufig nur z. B. an das Verhältiiiß eines seinem Herrn leibeigenen Sklaven zum Gesammtheitsverbande.) — Ferner wer sich Nicht zu dem Prinzipe der Gesammtheit bekeünt, ihm nicht gehuldigt oder in Gegensatz zu ihm getreten, vermag ebensowenig die Gesammtheit zu repräsentiren und wird als Zeuge hier nicht zulässig sein. DaS Princip und Ziel der jüdischen Gesammtheit ist aber das Gesetz, und das einigende Band, die Verpflich-