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Jeschurun · 1866-05-01 · Heft 8 (Mai 1866) · p. 251

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 8 (Mai 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-05-01
Page
251 (sequence 3)
Language
German
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Von Dr. N. Hirsch. ־251 die Sinne nicht der freien Disposition des Geistes bereit stehen, da ist dieser in der Erkenntnißoperation behindert: es wird daher auch von derjenigen Persönlichkeit die klare Erfassung eines Objektes nicht erwartet werden dürfen, welcher der zur Erkenntniß desselben nochwendige Sinn fehlt. Wenn ferner Geist und Organ zwar gesund sind, aber die Willenskraft des Menschen nicht im Dienste der sittlichen Freiheit, der Wille unter dem unlauter« Einfluß einer falschen Lebcnsrichtung steht, dann ist wohl eine richtige und der Wirklichkeit conforme Erkenntniß zu erwarten, allein es darf nicht vorausgesetzt werden, daß der Ausspruch der Auffassung unter allen Umständen ein rein objektiv gehaltener sein werde; — der Wille zu treuer Wiedergabe derselben konnte mangeln. In dieser, hier nur kurz angedeuteten Weise wird das Gewicht des Zeugnisses an der Persönlichkeit des Zeugen bemessen; aus ihr ist Aufschluß über die Glaubwürdigkeit desselben — diesem inhaltsvollen, in dem Wesen und dem Ziele des Zeugnisses begründeten Erfordernisse zur Befähigung zum Zeugnisse — zu schöpfen. Wird aber — nach dem im vorigen Artikel angestrebten Begriff der Zeugen im jüdischen Rechte — Glaubwürdigkeit allein schon hinretchend sein, um zum Zeugnisse im Sinne eben dieses Begriffes zu befähigend — Der Maßstab der Glaubwürdigkeit wird an das Individuum als solches angelegt, die Persönlichkeit wird in Beziehung auf ihr individuelles Einzel-Sein in Betracht genommen und geprüft. Wenn aber, wie wir aus den, im vorigen Artikel angeführten, in den Bestimmungen über das Zeugniß enthaltenen, Motiven annehmen zu sollen glaubten, das Zeugniß hier nur als Ausspruch einer Gesammthettsvertretung die volle Rechtskraft erhält, die Zeugen nur als ״Mehrheit" und ״vereinte Mehrheit", die Gesammtheit repräsentirend, die Berechtigung zur Zeugntßablage erhalten, so erscheint ja hier der Zeuge nicht nur in seinem Charakter als Einzelner. Es müßte hiernach vielmehr gerade seine Beziehung zur Gesammtheit, die in den Zeugen eine Vertretung finden soll, und zum Gesetze, in dessen Namen sie auftreten und zu dessen Restttutoren — im Criminalfalle — sie berufen sind, deutlich und sofort erkennbar ihn charakterifiren. Diese Beziehung ist ja seine formale Legitimation. Die Erscheinung der Zeugen dürfte daher alle 17*

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