Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-05-01
- Page
- 250 (sequence 2)
- Language
- German
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250 Princff des Beweises und Veweisverfahrens re. lendeter Harmonie sich befinden. Was aber berechtigt den Richter die im Zeugnisse gegebene Erfassung zu adoptireu, was ist ihm Bürgschaft, daß die Aussage seines Urtheils Fundament sein dürfe? Nicht das Wort deS Zeugen an sich vermag diese Gewißheit zu geben. AuS der Ursache erst ist die Wirkung völlig zu begreifen, es sind die Elemente kennen zu lernen, die sie geboren. Es ist darum der Boden zu prüfen, der dieses Produkt, das Wort, getragen —: die Persönlichkeit des Zeugen, der Inbegriff aller es reifenden Kräfte. Zn der Persönlichkeit des Zeugen liegt die Kraft und die Bedeutung seines Wortes, sie muß die Wahrhaftigkeit desselben verbürgen. Wenn daher der an das Zeugniß zu stellende Anspruch, die Uebercinstimmung desselben mit der Wirklichkeit der in demselben dargestellten Vergangenheit ist, so wird Aufgabe und Ziel der Prüfung der Persönlichkeit des Zeugen, die Beantwortung der 'Frage sein: Berechtigt und verbürgt sie die Annahme, daß der Zeuge das Objekt so wahrgenommen, wie es in Wirklichkeit cxistirte, und wenn dies, so auch daß seine Aussage seiner Wahrnehmung entspricht? Es sind die Kräfte zu prüfen, deren Produkt die Aussage ist. Zunächst ist das Wort Offenbarung des Geistes. Der Geist ist ein Hauptfaktor dieser Kräfte. Ferner haben einerseits die Werkzeuge des Geistes, die Sinne, und hat andererseits die innere Lebensrichtung und Lebensanschauung des Menschen Paternitätsrechte an die Aeußerung desselben; die ersteren ermöglichen und die letztere beetuflußt dirigirend die Geistesthätigkeit. Es umfassen diese Kräfte somit die psychische, organische und sittliche Constitution der Menschenpersönlichkcit. — Nur eine gesunde, entwickelte Geisteskraft vermag Wahrheit ungetrübt und vollkommen zu erfassen. Nur prüfend nimmt sie den Eindruck entgegen, und aus erwägender Trennung und Verbindung entsteht ihr der Begriff. Diejenige Persönlichkeit wird darum die Fähigkeit der Erfassung des Objektes in seiner Wirklichkeit nicht besitzen, welcher die frei die Sinne lenkende Fassungs- und Denkkraft fehlt, geschwächt oder unentwickelt ist. Ist daher des Zeugen geistige Verfassung im Zustande der Störung oder Unreife, so wird seine Aussage dem an sie zu stellenden Ansprüche nicht genügen können. — Und ebenso, wenn die, die Annäherung des Geistes an das Objekt vermittelnden, Organe mangelhafter Beschaffenheit sind,