Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 7 (April 1866)
- Article
- R. David Nieto's Begründung der Tradition
- Date
- 1866-04-01
- Page
- 230 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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230 N- David Nieto'S Begründung der Tradition. Mchaß/wte Gitttn Tosaphot ר״ה ספר >4חד אמר רחמו1א un& בית שמואל לא״הע סי׳ ק״ל ם׳׳ק ח׳ daraus gefolgert wird, die Schcidungsurkunde nicht aus zwei oder mehreren Stücken bestehcn darf, weßhalb von R. Moschch Jsserlcs in seinen Anmerkungen zu Eben Ha-Eser 130, 7 sogar ein Scheidebrief, der auf zwei an einander geklebte oder geheftete Stücke Pergament geschrieben wurde, als zur Nebergahe ungeeignet erklärt wird. Die sonstigen Bestimmünzen, welche Tosaphot zu Gittin Ans., הנהות מימוניות zu הל׳ גרושין פרק ר׳ אוח ז,, Tur Eben Ha-Eser 125 nach N. Saadja und R. Hai Gaon über das Linken, nach סמ״ג ח7ש מצו׳ נ׳, mfy בית שמואל לסי׳ קכ״ה ס״ק כ׳ über das Format des Schcidebrieses, (12 פשומ למי׳ קכ״ה מ״ק ("ה über Beginn und Ende der Zeilen, ג״פ למי' קכ״ה ס״ק נ״ג über bas Schreiben aus der Fleischseite des Pergaments an das Wort מפה geknüpft werden, sind durch dieses Wort nicht gesetz-!ich vorgeschrieben, sondern durch Usus eingeführt, der von den Gesetzeslehrern in verschiedener Weise begründet wird. 5. Der CH. weist aus einen, diesem die Bestimmung über den Scheidebrief enthaltenden analogen Vers hin: ״Vom Heiligthume gehe er nicht heraus," der bestimmen solle, daß der Oberpriestcr nicht herausgehen darf, um den Leichnam seines Vaters oder seiner Mutter zu begleiten. — S. Synhedrin 19 a., Maimonidcs הל׳ מלי המקדש פריז ה׳ הלמה ה׳ «nb הל' אבל פרק ז׳ הל׳ ו׳. Außer der angeführten Bestimmung ist in der erwähnten Schriftstelle nach Synhedrin 81 a., Sebachim 16 a., Sifra פ' אמור פ״ב und פ'שמיני מכילתא דמלואי׳ מ״ב, Maimonides הל' ביאת המקדש פ״ב הל׳ ו׳ auch ausgesprechen, daß ein Oberpriester, wenn er während der Verrichtung des Opserdienstes von dem Abstcrben einer Person hört, um die zu trauern er verpflichtet ist, seine Funktion nicht unterbreche; nach R. Mosche b. Nachman Thorakommentar z. St. und Commentar zu מ׳ המונות שורש המשי ist nur letztere auf die Zeit der priesterlichen Funktion sich beziehende Bestimmung in der erwähnten Schriftstelle involvirt, und wäre die erstere Bestimmung eine rabbtnische Prävcntivmaßregel; die von R. Mosche b. Nachmann angeführten Gründe wurden aber von R. Lob Horwitz in ס׳ מרגניתא מובא zu Sefer ha- Mtzwoth שורש ה׳ widerlegt, und auch R. M. L. Malbim lieferte in מ׳ התורה והמ8ו׳ zu Sifra z. St. den Nachweis, daß beide Bestimmungen als Evolut der erwähnten Gesetzesstelle zu betrachten sind.