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Jeschurun · 1866-03-01 · Heft 6 (März 1866) · p. 191

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Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 6 (März 1866)
Article
Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
Date
1866-03-01
Page
191 (sequence 9)
Language
German
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israel.׳Gemeinde׳in Lübeck. jgl Leitung des Rituals tu Chalizah-Fällen; die Prüfung der Lehrer, Schächter, sowie aller für das Religionswesen Angestellten und Anzustellenden, die Überwachung und Leitung des Religionsunterrichts, die Beaufsichtigung des_ Geschäftsbetriebs mit allen den Religtonsgesehen unterworfenen Gegenständen rc. die Führung der Civilstandsregister re. uä. Art. 29. Wenn dem Rabbiner in allen auf der! Cultus und Religionsunterricht bezüglichen Fragen die entscheidende Stimme zugestanden ist, so kommt selbstverständlich dabet nicht die Person des Rabbiners, nicht seine individuelle Meinung und Ansicht, sondern nur seine Vermittlung des Ausspruchs der Religion in Betracht. So oft dergletchen Fragen vorliegen,. kann die Entscheidung natürlich nicht von der Abstimmung religionsunkundiger Verwaltungsbeawten abhängig gemacht werden. Wäre in solchen Fällen dem Majoritätsvotum des Vorstandes oder der Autonomie des Vorsitzenden irgend ein Gewicht beizulegen, so wäre die Anstellung eines Rabbiners völlig überflüssig, und hätte zugleich auch die Gemeinde ihren religiösen Charakter aufgegeben. Um der Thorah ׳willen ist Israel zum Volke geworden, des Qberapp. I. p. 163) wonach der Beziehung einer klägerischen Partei auf das jüdische Recht in einer erbrechtlichen Streitigkeit aus dem.Grunde keine Folge gegeben ward, weil derselbe oberste Gerichtshof letztwillige Verfügungen nicht zum Rituale rechnete. Wo demnach religiöse Angelegenheiten und reines Ritual zur Vorhandlang kommen, wird ihnen die gebührende Berücksichtigung nicht versagt. *) Seit 1613 hat die Stadt-Canzlei die Auszeichnung der Geburten, Sterbesälle und Heirathon für alle in der Stadt bestehenden Confessionen übernommen. Im I. 1848 wurde der Jsr. Gemeinde zu Moisling die Führung ihrer Civilstandsregister überlassen und seit 1853 dem Rabbiner übertragen. Gleichzeitig mit der Bestätigung dieser Ordnung publicirte der Senat eine Verordnung, laut welcher alle im Landgebiete (gegen 30 Dörfer, wo jedoch zur Zeit noch keine יהודים wohnen) und im Städtchen Travemünde vorkommenden Geburten rc. bei dem Rabbiner anzuzeigen und von ihm einzutragen sind. Ungeachtet die Verzeichnung der unter den städt. Jsraeliten vortommenden Geburten re. der Stadtkanzlei auch fortan verbleibt, wurde doch die Einrichtung und Fortführung von statistischen Tabellen über den Stand und Zuwachs der Gesammtgemeinde, analog den chr. Kirchenbüchern, zur Pflicht gemacht.

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