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Jeschurun · 1866-03-01 · Heft 6 (März 1866) · p. 190

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Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 6 (März 1866)
Article
Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
Date
1866-03-01
Page
190 (sequence 8)
Language
German
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190 Die Ordnung für die selben wäre der schlagenste Beweis gegen dessen Würdigkeit und gäbe dev Gemeinde ein genügendes Motiv zu dessen Entlassung. ״Namentlich liegen ihm folgende Wahrnehmungen ob: die Vornähme von Trauungen rc.^), von Ehescheidungen k.**), sowie die *) Ungeachtet staatsgesetzlich seit 1852 auch der Civilakt zulässig und als gültig anerkannt ist, so ist es בס״ר hier noch nicht vorgekommen, daß ein Brautpaar davon Gebrauch gemacht und die religiöse Trauung כדת מוי'׳ umgangen hätte. , Auch Mischehen, die im Freistaate gestattet sind, wurden hier noch nicht geschlossen; doch haben einige Familien dieser Art aus der großen Nachbarstadt hier Wohnrechte erworben; dieselben werden aber so wenig beachtet, daß eine Nachahmung hoffentlich nicht zu befürchten steht. Ein in Mischehe vormals im HerzogthumHolstein lebender Mann, der Geburt nach Jude, wurde in einer schweren' Krankheit, die ihn befiel, auf Veranlassung seiner nichtjüdischen Frau dem Judenthume auch dem Namen nach entfremdet. Nachdem der Convertit genesen und mit seiner Familie hier seinen Aufenthalt genommen hatte, ließ er bei dem Rabbiner der hiesigen Gemeinde anfragen, ob er nicht wieder in seine frühere Religion zurücktreten könne. Allerdings, ließ ihm derselbe entgegnen, aber nur unter der Bedingung, daß er ein wahrhaft jüdisches Leben nach der Anforderung des Religionsgesetzes führen wolle. Darauf ging der so Beschiedene, obgleich ihm die Versorgung der Armen durch die jüdische Gemeinde der durch die nichtjüdischen Commünen vorzuziehen zusein schien, nicht ein. Gegenwärtig ist derselbe Sträfling im hiesigen Zuchthause (wegen eines Meineids) und unsere Gemeinde hat die Genugthuung, daß ein solches Verbrechen nicht unter ihren Angehörigen begangen wurde. **)'einen: hier anhängig gewesenen Ehescheidungsprozesse entschied das Stadtgericht, daß der Gatte das Haus der von ihm getrennt lebenden Gattin, bei welcher das Kind aus dieser Ehe vorläufig untergebracht war, um des Kindes willen wöchentlich einmal besuchen, dürfe. Nachdem darauf die Trennung gerichtsseitig ausgesprochen, und das Erkenntniß rechtskräftig geworden war, wollte die Ehefrau den Besuch des Gatten nicht mehr zulassen. Der beleidigte Ehemann trat klagend dagegen auf, und das Stadtgericht erkannte-für Recht: Da nach dem Religionsgesetze die Scheidung erst durch Behändigung des Scheidebriefs als vollendet angesehen wird, o kann dem Ehemanne auf den- Grund des richterlichen Erkenntnisses der Zutritt zu seinem Kinde im Hause der Gattin noch nicht verwehrt werden. Hierin haben wir einen erfreulichen Beweis, daß die Gerichte unser Religionsgesetz gewissenhaft berücksichtigen. Eine gleiche Folgerung: läßt ein Beschluß des Qberappellationsgerichts der 4 freien Städte v. 21. Febr. 1LS0 zu (cf. Wunderlich, die Jurisprudenz

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