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Jeschurun · 1866-03-01 · Heft 6 (März 1866) · p. 189

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Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 6 (März 1866)
Article
Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
Date
1866-03-01
Page
189 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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israel. Gemeinde in Lübeck. 189 Art. 19 bis Art. 27 incl. handeln von der Wahl des Gemeinde-Ausschusses, dessen Wtrkungskreis, Rechten und Verpflichtungen sowie von den Gemeindeversammlungen, welche meist äußere, nur ökonomische VerwaltungSverhältnisse zum Gegenstände haben und zu besonderen Bemerkungen keine Veranlassung geben. ad Art. 28. ״Der Rabbiner hat das Wort Gottes im Sinne der Tradition rein und lauter zu lehren." Zu seiner Unterweisung und Belehrung sei der Rabbiner an die Ueberlieserung, an חורה שבע״פ> an die 'גמרא אליבי׳ דמפרשי׳ ופוסקי, an die מדרשים nach der im altgläubigen Judenthum geltenden Deutung gebunden. Damit aber nie ein etwa unreligiös Denkender und widergesetzlich handelnder Rabbiner, im Hause und in Gesellschaften durch reformhalttge Aeußerungen, oder gar durch verbotene Genüsse den Aufgeklärten repräsenttrend, aus seiner Rednerstelle als der Demnthtge und Fromme, als der Gläubige und Werktätige erscheine, wird ausdrücklich gefordert: ״durch Wort und Werk, Lehre und Beispiel, Gesctzeskunde, Religiosität und Moralität in der Gemeinde zu verbreiten." Ein Heuchler wird auch den neu- oder ungläubigen Mitgliedern der Gemeinde als ein Gräuel erscheinen. Wer daher über religiöse Dogmen und Pflichten öffentlich lehrt, ohne von der ewigen Wahrheit des Offenbarungsgesetzes durchdrungen zu sein, wird gelegentlich den in ihm lebenden Widerspruch äußerlich kundgeben, sich dadurch vor seiner Gemeinde brandmarken und sich bald durch eigene Schuld als Amtsverwtesener beklagen. Wenn es in neuerer Zeit vorgekommen sein soll, daß Rabbiner die in religiösen Angelegenheilen sie Fragenden entweder ohne Kunde in, oder ohne Achtung vor der Religionsbestimmung geradezu nach eigener Ansicht beschieden, oder denselben die naive Gegenfrage vorlegten, ob die ״ שאל׳nach alter, oder neuer Auffassung" entschieden werden soll, — als wenn eine solche ״neue" Auffassung wirklich irgend welche gesetzliche Begründung hätte, — so schien es nicht überflüssig, zu präcisiren: ״über vorkommende Fragen und Zweifel den verlangten Aufschluß nach den religionsgesehlichen Besttmmungenzuertheilen." Eine erwiesene absichtliche Abweichung von den-

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