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Jeschurun · 1866-03-01 · Heft 6 (März 1866) · p. 188

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Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 6 (März 1866)
Article
Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
Date
1866-03-01
Page
188 (sequence 6)
Language
German
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188 Die Ordnung für die den Vereine wie für עניי׳ א״י, für הכנסת.כלה*), für הלבש׳ ערומים u«b ס&וק חולים rc. in der Erfüllung deren Verbindlichkeiten zu überwachen und zu fördern. nä Art. 18. Dem Gemeindevorstande in Angelegenheiten der Gemeinde sowie den einzelnen Collegien innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungskreises steht es zu, einzelne Gemeindemttglieder durch den Gemeindediener in ihre Versammlungen zu bescheiden, auch wegen Verweigerung des Gehorsams oder Störung der Ordnung in der Synagoge wie in den Versammlungen Diöctplinarstrafen rc. zu verhängen. Was wir zu Art. 12 § 10 bemerkten, wird in diesem Art. zur völligen Ausführung gebracht. Gegen Beschlüsse der Collegien steht den Betheiligten eine Berufung an den Vorstand, gegen letzteren an den Ausschuß binnen 14 Tage frei. Der Verwaltung in ihrer mehrfachen Abstufung (Beamte, Collegien, Vorstand, Ausschuß) ist die vormals nur den nichtjüdischen Gerichten zugestandene Vernehmung und Bestrafung nunmehr in die Hände gegeben. Während früher Jedermann mit seiner noch so unbedeutenden Beschwerde sofort den Rechtsweg betrat und sich in langwierige Prozesse mit ihren kostenschweren und oft von nie endenden Grolle begleiteten Folgen verwickelte, wird es von nun an zu den Seltenheiten gehören, daß in Religionssachen durch Verhandlung am nichtjüdischen Forum entschieden werde und dessenungeachtet fand der Vorstand seit der Einführung dieser Gemeinde-Ordnung noch nicht Einmal Veranlassung, von seiner Macht Gebrauch zu machen. *) Dem rel. Charakter dieser Ordnung entsprechend sind auch die Bestimmünzender verschiedenen Vereinsstatuten abgefaßt: so lautet § 32 des Brautausstattungsvereins: ״Eine Braut, deren Traubrief (כחובה) wegen begangener Unsittlichkeit nicht ausdrücklich auf Jungfrau (בתולה) ausgestellt werden konnte, erhält nur % der gewöhnlichen Ausstattungssumme. Ein Mädchen, welches eine Mischehe eingeht, oder , nicht nach jüdischer Satzung und Sitte getraut worden ist, wird dadurch — selbst als bisheriges ordentliches Mitglied des Vereins — aller Ansprüche auf Unterstützung verlustig. Es ist daher immerhin' der schriftliche Nachweis über die nach jüdischen Gesetzen vollzogene Trauung von einem im orthodoxen Judenthume anerkannten Rabbiner erforderlich, ehe der Vorstand die statutenmäßige Summe aus-

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