Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 6 (März 1866)
- Article
- Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
- Date
- 1866-03-01
- Page
- 187 (sequence 5)
- Language
- German
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israel. Gemeinde ftt Lübeck. 187 ohne zu bedenken, daß Jedermann mit vollem Rechte Anstand nimmt, einem der Unredlichkeit Verdächtigen Geld und- Gut anzuvertrauen: einem חשוד על דבר איסור oder einem offenbaren Uebertreter sollte man איסורי ראוריחא ווירבנן ohne Bedenken überlassen 1 ad Art. 15. Die bisher von einem außer dem Gemeindevorstande selbstänbig fungirenden Schulvorstande verwaltete Schule ist durch diese Ordnung zur Gemeindeschule erhoben, und ausdrücklich die Verbindüng der allgemeinen Schulwissenschasten mit dem Religionsunterrichte wie die Aufrechthaltung des Zahlungszwanges für den Religionsunterricht anerkannt und gesichert. Als Gegenstände des Religionsunterrichts sind durch die neuerdings obrigkeitlich bestätigte Schulordnung festgestellt: a) Religions- und Sittenlehre, ־b) biblische Geschichte, o) hebräische Sprachlehre, d) Uebersetzung und Erklärung der 5 Bücher Mosis und anderer für Kinder faßliche Theile der Bibel nach den alten Commentaren —,für Mädchen dafür Verständniß der gewöhnlichen Gebete — s) Lesen und Schreiben der hebräisch-deutschen Schrift, und f) ausgewählte Stücke aus dem Talmud, soweit Schüler die dazu erforderlichen Vorkenntnisse sich erworben haben, ibid. Art. 13. Jeder Lehrer muß von unbescholtenem Ruse, und jeder ReligionSlehrer auch von streng religiösem Charakter sein, und sowohl hierüber als über seine Kenntnisse und seine Lehrfähigkeit genügende Zeugnisse beibringen. ad Art. 16. Das Armencollegium besorgt die Armenpflege, worunter -die wöchentliche Unterstützung an Geld, die Versorgung mit der für den Winter erforderlichen Feuerung, die Darreichung des Pessachbedarfs und dergl. verstanden wird. Dasselbe Collegium hat für die Erfüllung der aus Legaten der Gemeinde erwachsenen Verpflichtungen, wie קריש und נר גשסה an Jahrzeittagen, שיעור למור und תפלה על הקברי' durch Lehrer, חזנים und שוחטים bedacht zu sein, und die zu wohlthättgen Zwecken in der Gemeinde bestehenden und zu gründen-