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Jeschurun · 1866-03-01 · Heft 6 (März 1866) · p. 186

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Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 6 (März 1866)
Article
Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
Date
1866-03-01
Page
186 (sequence 4)
Language
German
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186 Die Ordnung für die ner Gesänge allmälig zu verdrängen, und einen neuen Cultus ein- ^zuführen versuchen, der sich in jeder Stadt der überwiegenden Mehrzahl der Angehörigen außerjüdischer Consessionen anschmiegt, also bald mehr kÄholtschen, bald mehr protestantischen rc., immerhin andern mehr als jüdischen Typus trägt. ׳ Anders freilich stehsis mit den Bekenner» des alten Judenthums, die man bald die Alten zu tituliren beliebt, bald die Orthodoxen i. e. die Rechtgläubigen, bald die Stabilen, mitunter auch die Finsterlinge. Diese aber gerade sind es, die täglich Morgens und Abends, bei Frost und Hitze , jetzt wie vor 100 Jahren, mit fast ganz gleichem Gebetinhalt den lieben Gott ב״ח , der sich ewig gleich bleibt, mit sich gleich bleibendem Loben, Danken und Bitten, einfach, prunklos, nach Herzensdrang in Ernst und Wahrheit verehren, und mit der Verehrung auch nach dem Gebete, auch außer der Synagoge nicht aufhören, sie bei jedem Gange, bet jedem Genüsse, bei jeder Freude, bet jedem Leide, zu jeder Zeit, an jedem Orte, in jeder Umgebung, durch jede Handlung zu bethättgen fortfahren und damit nicht aufhören, so lang sie sich des Lebens freuen. Solcher ununterbrochene Gottesdienst fordert seine Anstalten, seine Einrichtungen, und diese ihre Besorgung durch Beamte, welche sich's לשם שמים angelegen sein lassen, religiöse Satzung und Sitte, wie von den Vätern überkommen, so auf die Nachwelt zu vererben. Mit den Bestimmungen dieser Ordnung sind die Schlachter, welche in der Behandlung und im Verkaufe des Kvscherfleisches, wie auch die Krämer, welche mit Dingen, die hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit den Religionsvorschriften unterworfen sind, Handel treiben und dabet das Vertrauen der Gemeinden beanspruchen, der Aufsicht des Cultus-Collegiums unterstellt; nicht allein die Gegenstände dieses Geschäftsbetriebs müssen gesetzmäßig bereitet sein und behandelt werden, — und hiefür wird wohl allenthalben hier mehr, dort we- Niger Sorge getragen , — sondern auch die Personen, welche sich damit befassen, im Allgemeinen einem den Religtonsgesetzen entsprechenden Lebenswandel führen, so daß gegen deren Glaubwürdigkeit kein Bedenken vorwaltet. Hierin aber wird leider in vielen Gemeinden nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt. Hierorts fällt diese Vorsicht nicht auf; aber wir wissen recht wohl, daß man anderweitig darin eine unerhörte Härte und Strenge tadelt, freilich

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