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Jeschurun · 1866-03-01 · Heft 6 (März 1866) · p. 184

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Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 6 (März 1866)
Article
Die Ordnung für die israel. Gemeinde in Lübeck
Date
1866-03-01
Page
184 (sequence 2)
Language
German
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184 Die Ordnung für die Nach der Bestimmung des Art.,25, 5. dieser Ordnung ist es zwar nicht leicht, irgend welche Veränderung an derselben vorzunehmen. Könnte es dessenungeachtet dem nie ruhenden Oppositionsgeiste Weniger jemals gelingen, die Aufhebung der Bedingung der Religiosität, welcher die Befähigung zur Vorstandswahl untMegt,. durchzusctzen, dann hätte die Gemeinde die unabwetsltche Verpflichtung, die gesammte Gemeinde-Ordnnng durch -ihre selbst zu wählenden 15 Repräsentanten einer Revision unterziehen und ihre Rechte, die sie dann in vielfachen Angelegenheiten dem Vorstände nicht mehr anvertrauen kann, sorgfältig wahren zu lassen, ad Art. 12, 10. Dem Vorstande ist endlich die Schlichtung obschwebender Strettigkeiten in Gemeinde-Angelegenheiten zur Pflicht gemacht. Dadurch soll erzielt werden, daß nicht durch jemals auftauchende Uneinigkeit und durch geboten, scheinende Klagen israelitischer .Gemeindeglieder gegen einander oder gegen Gemeindebeamten oder wider die gesammte Verwaltung die öffentlichen Aemter nnd Gerichte belästiget, und vor deren Forum Erkenntnisse in Angelegenheiten erzwungen werden, die ihrem Wesen und Inhalte nach deren Ermessen und Prüfung allzufern liegen. Daß solche außerjüdische Entscheidung in rein jüdischen Verhältnissen׳ dem Geiste des Judcnthums nicht immer entsprechen und auch zur Versöhnung der Parteien nicht immer beitragen könne, hat schon manche Gemeinde erfahren und hart empfinden müssen. - Bei der Verhandlung über dergleichen Beschwerdeführung ist es den streitenden Parteien auch freigestellt, die Zuziehung des Rabbiners zu begehren, um etwa bei hartnäckiger - Widersetzlichkeit oder schwer beugsamer Rechthaberei durch das vermittelnde Wort der Milde und des Friedens die erwünschte Einigung herbeizuführen. Dadurch wird, wie schon oft geschehen, mancher Haß, manche Rache und der damit stets verbundene Chillul ha Schem vermieden. Uns hat bet der Beantragung dieser dem Vorstande zu ertheilenden Befugntß weniger die aus dem Verhalten der hiesigen Gemeinde geschöpfte Erfahrung als vielmehr die Wahrnehmung des Ringens und Kämpfens in den jüdischen Gemeinden überhaupt geleitet. So heftig der Widerstand zwischen Parteien oft auftreten, so nothwendtg, so vortheilhaft für die religiösen Interessen, für den Sieg des

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