Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-02-01
- Page
- 162 (sequence 16)
- Language
- German
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162 Princip des Beweises und Beweisverfahrcns rc.!siegt in der Aufgabe des Gerichtshofes, von der Nnschiild des Angeklagten auszugehen und darin scheint die weitergehende Ansicht des ר״ע begründet zu liegen. Es dürfte diese Ansicht voraussehen , daß es in einem solchen Falle dem Richter nur schwer möglich sein wird, diesen/ dem Gerichtshöfe gebotenen Standpunkt cinznnehmen. Eben weil er Zeuge war, weil er die Kenntuiß des Verbrechens durch den Augenschein, diesem keine Anzweisiung zulassenden Medium, gtwonneu,-könnte sich die Vorstellung der Schuld des Angeklagten bereits vor" der Untersuchung ihm zu einer so lebendigen und gewissen gestallet haben, daß er nicht so objektiv der Sache gegenübcrsteht, um etwaige Gründe für die Unschuld desselben auffinden zu können, und es würde dann der Gerichtshof seinem Mandate nicht völlig entsprechen. Das besagt ja auch der 26 ר" ה a. angeführte Ausspruch zur Begründung der Ansicht des והגי כיון דחזו ליה דקטל נפש/, :ר״ע לא מצו חזו ליה זכותא diese aber, weil sie den Mord mit eigenen Augen gesehen, vermögen nicht,Gründe für die Unschuld des Angeklagten aufzufinden," des Gerichtes Aufgabe aber ist: ושפטו העדה והצילו העדה. —Das dürfte auch der Inhalt des 12 מכו׳ a. von ר״ע als Andeutung für die durch ihn vertretene Ansicht angeführten Schrift- Verses sein. Indem dem עד עמדו למשפט noch hinzngefügt ist לפני העדה, so -dürfte darin ausgesprochen sein, daß nicht diejenigen die Zeugen des Verbrechens waren, dieses משפט, diese Untersuchung, vorzunehmen haben, und es ist ferner in dem "למפשט" enthalten, daß die עויה, der Gerichtshof, die Aufgabe der Untersuchung, in der soeben besprochenen Weise, hat, also von der Annahme der Unschuld des Angeklagten ausgchen muß «. s. w. - Es' würde uns zu weit führen , die weitere Anwendung , die dieser Grundsatz!״ אי; עד נעשה ד״der Zeuge kann nicht Richter sein" erhält und auch außerhalb des Criminalprozesseö findet, hier weiter darzustellen. Wir weisen hier nur noch darauf hin, wie nach!26 ר׳ יו a, die Ansicht des ר״ע, daß die Wahrnehmung des Vorganges schon die Unfähigkeit zum Richteramt für den Zeugen bedingt, nur, in Beziehung aus den Criminalprozeß ausgesprochen erscheint (vgl. ד\טפ׳ zu ב״ק das. u. 1:14 ב״כ a.), was durch die bcsondere Aufgabe und Stellung des Gerichtes im Criminalprozeß alsdann wohl begründet ist; und wie ferner;כדדכג, nur da also, wo die auf das Zcugniß zu gründende Entscheidung direkt einen Gese-