Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-02-01
- Page
- 161 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Bon vr. R. Hirsch.׳; ,• Ißl ein Mord begangen wurde, ist nicht competent zur Behandlung dieses Falles, der Verbrecher muß vielmehr vor einen andern Gerichtshof gestellt werden, denn es heißt, ״bis er gestanden vor der Gemeinde zur Untersuchung" ('12 מכו a). ״Ein Gerichtshof, vor dessen Auge ein Mord verübt Wurde ,, kann diesen Fall , nur in der Weise behandeln, daß ein Theil der Mitglieder dessel- Len als Zeugen mit dem Zcugniß über dieses Factum vor den andern Theil, welche Richter sind, hintreten ('appi, 'מקצחן געשו עדי נעשו דיינין). So nach der Ansicht des ד' עקיב׳ .ר' מרפזן aber meint: sämmtliche Glieder dieses Collegiums können nicht als Richter in diesem Falle fungiren, sie sind alle Zeugen gewesen, und ״der Zeuge kann nicht Richter fein." (1143 ב"ב<9,01ב"ק u. a. and.O.)Das Gericht hat, wie wir zu zeigen versuchten, das Gesetz zuerst,gegen die Zeugen zu wahren, es ist die, die Controlle gegen sie handhabende Gesammtheitsrcprascntanz. Wenn aber dies, so dürfte Quelle und Inhalt dicseriBestimmung sehr klar zu Tage liegen.. Der Gerichtshof darf , nicht auf den Grund , seiner eigenen Wahrnehmung. des Verbrechcns seine Thütigkeit als Gerichtshof basiren, das Urtheil füllen und vollstrecken, denn in einem solche» Verfahren würde der Gerichts- Hof von sich selber die Bestätigung seiner Befugniß als Zeuge fordern, als Gerichtshof seine Berechtigung als Zeuge prüfen undsie sich ertheilcn, er hatte also die Ausgabe, das Gesetz gcgcnsich sclbcr zu wahren. Es wäre, in diesem Falle nicht eine mit,, der Controlle beauftragte Behörde auch einmal kxecutiv, sondern die exequirende Person wäre zugleich die, diese Execution und ihre Berechtigung,,—, also sich selbst — controllirende. Denn nicht als Gerichtshof würde ihm die Erhebung gegen den Verbrecher und im, Capitalfalle die Strafvollstreckung obliegen, sondern als Zeuge! — Und darin stiinmen beide, ד״ע und ד' מדבק überein, daß Zeuge und . Richter nicht in einer Person vereint sein können-, also die executive von der, ihre Berechtigung prüfenden Gesammthcitsreprasentanz getrennt fein muß;, und sie stimmen daher auch gewiß, darin überein, daß, wer in dem Falle bereits Zcugniß abgelegt hat, עד ממעיד, nicht Mitglied des Gerichtshofes für Behandlung dieses Falles werden kann. .In,diefern Punkte aber divcr.giren ihre Ansichten: nach ד״ע kann׳ der Gerichtshof diesen Fall als Richter gar nicht behandeln; nach ר״ט aber genügt es^ wenn Zeuge und Gerichtshof geschiedensind, ״, Es,