Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-02-01
- Page
- 160 (sequence 14)
- Language
- German
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Princip des Beweises und Beweisverfahrens re. 166 s> diese Bestimmung bezwecken, daß der Richter untersuche, ob nicht noch etwaige Gründe zur Aufrechterhaltnng seiner zu Gunsten des Angeklagten geäußerten Ansicht sich ergeben (ד׳ש׳י das.). Aus demselben ׳Grunde stießt die Bestimmung der ״Uebernachtnng des Spruchcs", d. i. der Verschiebung des Ausspruches der Verurthcilung aufden Tag nach der Untersuchung.- 'גמירי הלנת דין למעב' ■ליה זכו (das.:!17 n). Sehen wir ja auch diese Seite des-Berufes des Gerichts maßgebend bei der -Bestimmung der Zusammensetzung desselbent! 1 סנהרר') ושפטו -והציל׳ - העדה , ערה -שופטת וערה ■■ מצלח b) Und-selbst: ׳nach י erfolgter VeruktheilnNg ist der Gerichtshof nicht nur-:bereit/ -Gründe: entgegenzünehme», dir das Urtheil "umstoßen könnten (42 כנהדד׳ d) sondern noch bis zum letzten Augenblicke sucht er solche Änffindig -zu machen. וכרוז יוצא לפניו ופו׳ , auf dem Wege nach dem Orte der Vollstreckung! des Urtheits geht ein Aufruf vor dem Vcrnrthcilten her, der seinen Namen und sein Derbrechen, nach סיאביי Erklärung auch den Ort, den Tag und die Stunde der Verübung desselben, sowiedie Namen der Zeugen angibt und mit der Aufforderung schließt : ,,Wer Gründe für seine Unschuld weiß, komme und bringe sie vor," (das. 43 a), — Von den weiteren durch dieses Verhältntß der Zeugen zum Gerichtshöfe bedingten:-Bestimmuugeu heben wir nur nochfolgende hervor, in welcher -dasselbe besonders prägnant und klar zum Ausdruck gelangt. Es ist-der Fall: denkbar ,- daß der Gerichtshof die Kenntniß eines verübten Verbrechens/und zwar ganz in der die Erhebung der Gesammtheit gegen den Verbrecher bedingenden Weise erlangt habe, ohne daß Andere mit der Anklage vor ihm erschienen wären, — wenn nämlich dasselbe vor Augen des Gerichtshofes verübt wurde, er selber somit Zeuge ist. Ganz gewiß hat der Richter alsdann den hochsten Grad der Gewißheit seiner Kenntniß erlangt, ganz sicher einen Weit höheren, als er ihn durch Aussage von Zeugen hätte gewinnen können. Hier liegt die Evidenz des Faktums vor, dort nur die des Zeugnisses. Niemals wäre daher, so scheint es, der Richter so zuverlässig in seinem Entscheide als in diesem Falle, in welchem er ja den Beweis durch Augenschein gewonnen. Und gerade für einen solchen Fall, während man ja doch voraussetzcn dürfte, es bedürfe hier der Anklage und Aussage durch Zeugen nicht weiter, lauten die Bestimmungen: ״R. Akiba sagt, ein Gerichtshof, vor dessen Auge