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Jeschurun · 1866-02-01 · Heft 5 (Februar 1866) · p. 159

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 5 (Februar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-02-01
Page
159 (sequence 13)
Language
German
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Von Dr. N. Hirsch. 159 @ nalprozeß von derjenigen im Civilprozesse. Im Civilprozesseist die Stellung des Richters gleichsam zwischen den Parteien; er hat Lei der Vorlegung der Streitsache noch gar keinen Standpunkt i n derselben eingenommen, erst das Uebergewicht des Beweises der etnen Partei bestimmt seine Hinneigung nach der betreffenden Seite. Anders im Criminalprozeß. Hier steht der Gerichtshof zunächst auf Seiten des Angeklagten, und dieser Standpunkt ist durch den Charakter der von den Zeugen beabsichtigten Handlung gegeben. Sie erscheint ja an sich gesetzwidrig- und der Gerichtshof hat seinem Mandate, Wahrung des Gesetzes, gemäß, diesen Charakter derselben solange festzuhalten bis die Pflichtmäßigkeit ihrer Uebnng in der, menschlichen Augen höchst möglichen Evidenz nachgewiesen ist. Diese Momente müssen somit die präsumtive Annahme der Unschuld des Angeklagten abseiten des Richters bedingen; der Richter hat die Unschuld des Angeklagten vorauszusetzen, zunächst von diesein Standpunkte aus den Fall zu behandeln und hat ihn so lange zu behaupten, bis das Gegentheil völlig erwiesen ist. Daher: ד"מ פותחין בין .לזבוח בין לחובה ד"נ פותהי׳ לזכו' ואין פותח׳ לחובה Im Ctvilprozeß darf die Verhandlung sowohl mit Gründen für die Schuld als für die Freisprechung des Beklagten eröffnet werden, im Criminalprozeß aber nur mit dem Ausspruch der Unschuld des Angeklagten und nicht der Schuld" ('32 מנהרר a, 40 a u. a. and. O.) Und die das. 32 b angeführten verschiedenen Ansichten über die Form dieser ״Eröffnung mit der Unschuld" geben ihr alle den gleichen Inhalt: den Ausspruch, daß die Annahme der Unschuld des Angeklagten nicht aufgegeben sei. Diese Voraussetzung der Unschuld muß aber hier weit mehr bedeuten, als nur eine Achtung der, dem Angeklagten ja immer noch zustehenden praesumtio aequi et boni. Der Gerichtshof hat hier vielmehr seinem Mandate gemäß, zunächst selbst Gründe auszusuchen, die für die Unschuld deS Angeklagten sprechen können. ״Wer von den Richtern Gründe für die Unschuld vorgcbracht, darf dieselben während der Discussion nicht widerrufen"; erst bei der zum Behufs der Feststellung des Urtheilö vorzunehmenden, entscheidenden Abstimmung ist ihm dies gestattet; hingegen ״die Aeußcruug eines Grundes für die Schuld deS Angeklagten kann auch während der Verhandlung widerrufen werden." ד״נ המלמד חובה מלמד זכות אבל ובל (das. 34 a). Es soll 11*

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