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Jeschurun · 1866-02-01 · Heft 5 (Februar 1866) · p. 158

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 5 (Februar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-02-01
Page
158 (sequence 12)
Language
German
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158 Prmcip des Beweises und Beweisverfahrens re. Charakter der Gesetzwidrigkeit und 5 Gesetzverl etzung tragt; denn sie enthält ja einen Angriff ans die Persönlichkeit des Angeklagten, die Entziehung eines ihm verliehenen Rechtsanspruches und des Objektes dieses Anspruches. Erst ein von Außen hinzukommendes Moment hebt diesen Charakter auf; erst der, dieser Handlung der Zeugen inhärirende Charakter der Nothwendigkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes legitimirtsie. Und diese an sich äußerlich gesetzwidrigeThat soll im Namen der Gesammthett, der Träger des Gesetzesvollzogen werden. Die Gesammthett hat somit zu prüfen, ob sie näch dem Willen, des Gesetzes auSgefnhrt werden müsse. Der. Gerichtshof, als die permanente Gesammtheitsrepräscntanz, berufen zur Wahrung und Erhaltung des Gesetzes, hat seinem Manbäte gemäß im Hinblick auf diesen Charakter der von den Zeugen beabsichtigten Handlung, das Gesetz z u n ä ch st g egen diese zu wahren; er Hat sich die Existenz der Momente, die die Erhebung gegen den Angeklagten zur Pflicht stempeln, erst erweisen zu lasten. Die Thätigkeit desselben den Zeugen gegenüber erscheint demgemäß zunächst als eine Hemmung der Ausführung ihrer Er- Hebung, zum. Zwecke der Prüfung der Gesetzmäßigkeit derselben. Wir können dies Verhältniß als das einer controllirenden Gewalt zur executivcn auffassen. Denn vergegenwärtigen wir uns, baß die Aussage der anklagenden Zeugen nicht die Bedeutung nur eines zur, Vervollständigung der vom Richter vorzunehmenden Combinativn des Thatbestandes und des Erweises der Straffälligkcit dienenden Momentes hat, sondern daß dem Richter in dem Zeugnisse .der ganze Thatbestand des Verbrechens vorgelegt wird und esalle die Momente enthält, welche die Straffälligkeit bedingen können. Die von den Zeugen erhobene Anklage ist daher die ihrerseits gefällte Verurtheilung des Angeklagten. Eine vom Gerichte gefällte Verurtheilung erscheint somit lediglich als Bestätigung des Ausspruchs der Zeugen, sowie das absolutorische Urtheil die Ver- Meinung und Abweisung desselben ist. Als Conscquenzen aus diesem Verhältnisse des Gerichtes zu den anklagenden. Zeugen dürfte ein großer Thcil der Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens, des Gerichtshofes, von welchen wir nur einige kurz hervorheben, sich ergeben. — Vor Allem bedingt-dasselbe eine bedeutsame. Verschiedenheit der Stellung des Richters im Krimi-

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