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Jeschurun · 1866-02-01 · Heft 5 (Februar 1866) · p. 157

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 5 (Februar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-02-01
Page
157 (sequence 11)
Language
German
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Von Dr. N. Hirsch. 157 Gemeinde" עדה genannt. (Vgl. Num. XXV, 12, 24, 25.) — Ferner aber erscheinen die Gerichtshöfe als Delegirte des ״großen Sanhedrtn." Die Rechtssprechung bildet nur auch eine Seite des Berufes dieses Collegiums. Der Kreis seiner Befugnisse begreift vielmehr das ganze Volkcsleben, wie das Gesetz alle Momente desselben umfaßt und wie der Gesammtheit selbst Wahrung und Verwirklichung desselben in seinem ganzen Umfange obliegt. Es ist darum die oberste, das Gesetz interpretirende und gesetzgebende Behörde. ״Von ihm geht.-te. Lehre aus für ganz Israel" 86 .סנהרר׳ a. (In den Bestimmungen hinsichtlich der legislatorischen-Wirksamkeit tritt so recht prägnant der Charakter; als GesammtheitSrepräsentanz hervor: es existirt hier steine Octroyirung von Verordnungen, vgl. '3 הורי a. ://36 ע a, NM 17 a. u. a. and. O.) Es ist ferner auch rechtsprechendes Collegium, und trägt zur Behandlung gewisser Kriminalfälle nur allein die Competenz. ('1 12הדרa); und ist ferner oberste administrative Behörde, (das.) Wenn auch nur ein Theil der Befugnisse desselben auf die andern Gerichtshöfe übergeht , fo bleibt doch die Richtung und das Wesen der Aufgabe dieser eine gleiche, wie wir sie so eben bezeichnetcn. — Wir führen uns hier die Hauptmomente der Funktion des Gerichtshofes den Zeugen und dem Angeklagten gegenüber in der Kürze vor. Nachdem die Zeugen vor dem Gerichtshofe in Gegenwart des Angeklagten das anklagende Zeugniß abgelegt, erfolgt die Vermahnung, die den Zeugen die Bedeutungsschwere der Handlung, die sie zu verüben im Begriffe sind, und gewisse Bestimmungen hinsichtlich des Zeugnisses in's Gedächtniß rufen soll. Beharren sie hierauf bei ihrer Aussage, so beginnt die ,Untersuchung. Sie wendet sich zunächst gegen die Zeugen. Die Zeugen werden hnv.tmrt; Nach der geschlossenen Untersuchung der Zeugen erfolgt die Diskussion und die Feststellung des Urtheils Mit der Urtheilsfällnng ist im Capitalfalle die Thätigkeit des Ge- Achtes beendet; die Urtheilsvollstreckung im Falle der Verurtheilnng liegt, wie bereits angemcrkt, den Zeugen ob, und der Gerichtshof als solcher darf ihr nicht einmal beiwohnen,;sie muß außerhalb des Umkreises desselben vorgenommen werden ('42, סנהרר b). Wir. müssen uns vergegenwärtigen, daß die That, welche die Zeugen zy vollsühren sich erheben, eine Sträferwirkung für den Angeklagten resp. Strafvollstreckung an demselben, an sich den 11

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