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Jeschurun · 1866-02-01 · Heft 5 (Februar 1866) · p. 156

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 5 (Februar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-02-01
Page
156 (sequence 10)
Language
German
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156 Princip des Beweises und Beweisverfahrens rc. Zeuger!, da ihr Beweis zugleich eine Anklage gegen die früheren Zeugen enthält. — Und ganz in Ucbereinstimmnng mit dem soeben gezeichneten Charakter der Zeugen und ihres Berufes im Criminal- Prozesse stellt cs sich uns dar, daß die Thätigkeit der anklagcnden Zeugen mit der Anklage und dem Beweise nicht beendet ist, sondern daß ihre Aufgabe im Kapitalfalle auch die Exekution des condemntreuden Urtheils umfaßt, (aus welchem Principe מלקות in dieser Hinsicht eine andere Stellung einnimmt, bedarf der Untersuchung); so daß sie also hier nicht nur die Erhebung der Gesammtheit gegen den Verbrecher durch ihre Anklage veranlassen, sondern diese selbst durch Vollstreckung der Strafe auch vollenden. ״Die Hand der Zengen sei zuerst an ihm, ihn zu tobten und die Hand des ganzen Volkes zuletzt" (Deuter. XVII, 7.) Das 'ויר כל העם וגו ist nach 45 סנהרר׳ a hypothetisch aufzufasscn: erst wenn die von den Zeugen vorzunchmcude Procedur den Tod nicht völlig herbeigeführt hat. — Wenn gleich dieses ״die Hand der Zeugen" u. s. w. zunächst nur in Beziehung auf סקילה ausgesprochen ist, so ist doch aus '45 סנהרר b, 'ספרי שופטי z. ©t.'רמב״ם ה׳סנהדר XV. 3, XIII. 7, vgl. כ"מ zu ה״ס XIV.8. zu entnehmen, daß dieser Ausspruchauch für die übrigen Lebensstrafen maßgebend ist (ausgenommen für חצה). Die Anklage ist somit der erste Schritt zur Ausführung dieser, die Restitution des Gesetzes bezweckenden Erhebung und die Strafvollstreckung ist die Vollendung derselben; als Gesammtheitsrepräsentanz stellen die Zengen sich dem Verbrecher mit der Anklage gegenüber, und als solche nehmen sie die Erecution vor. — Nach den bisherigen Erwägungen haben wir soiuit den Charakter der Zeugen im Criminalprozeß dahin zu bestimmen: Die Zeugen erscheinen als zur Restttu11011 des Gesetzes resp. Wahrung desselben berufene Gesammtheitsrepräsentanz. Versuchen wir jetzt, in einigen Zügen uns das Verhältniß der anklagenden Zeugen und des Gerichtshofes zu einander zu vergcgenwärtigen. Das Gesetz verpflichtet sie, bevor sie ihre Erhebung vollenden, ihre Wahrnehmung dem Gerichtshöfe zu tradircn. — Der Gerichts- Hof des jüdischen Rechtes ist eine permanente Gesammtheitsrepräsentation mit dem Mandate der Wahrung und Erhaltung des Gesetzes — wie dies die Aufgabe der Gesammtheit selber ist. Der Gerichtshof (של כ״ג וע׳א) wird ja auch an einigen Stellen ״die

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