Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-02-01
- Page
- 155 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2932754-2932961-2932967-2949896--09916-2949931- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Von Br. N. Hirsch. 155 dürfte darum ihre Erscheinung alle die Merkmale tragen sollen, die der Gesammtheit als solcher charakteristisch sind. Und allerdings ist ja das erste Charaktcristicum der Gesellschaft die Mehrheit: aber sie ist nicht nur eine Vielheit Einzelner, sondern Gesammtheit, die ״Sammlung" und Vereinigung dieser Vielheit. Wir sehen daher hier neben dem Postulatc einer Mebrhcit der Zeugen, auch das der Vereinigung derselben, ihres einheitlichen Erscheinens erwachsen. Die Wahrnehmung des Verbrechens und die Zeugnißablage muß von ihnen gleichzeitig und zusammen erfolgen. — Nur wenn so das Zcngniß von einer Gesammtheitsreprasentation getragen ist, ist es berechtigt und kann die volle Rechtskraft erhalten; die Anklage aber, erhoben von einem Einzelnen, muß hiernach eine sträfliche Selbstüber- Hebung sein und wird 113 פסהים b unter die drei Dinge gerechnet, die ״Gott haßt." הרואה ר״ע בחברו ומעיד בו יוזירי• Es wird uns daselbst auch ein Fall mitgethcilt, in welchem ״Tnbia gesündigt, Sigud aber bestraft wird", weil dieser nämlich als einzelner Zeuge jenen angeklagt hatte, und ein solches Zengniß der Verläumdnng gleich zu achten sei. Das Gesetz hat den Zeugen, wenn ihr Zengniß den statuirten Bestimmungen entspricht, die Verpflichtung zur Zeugnißablage bei dem Gerichtshöfe auferlegt. Und diese Pflicht tritt hier absolut, ohne Aufforderung durch einen in der Sache etwa Betheiligten ein (Vgl. '37 סנהדר b. רמב״ם הלכו’' עדות I 1. Nach der vom ';!כסף מש das. citirten Ansicht des רא״ש entfließt diese Pflicht in ihrer absoluten Weise dem Ausspruche: ״ ובערת הרע מקרבךräume das Bose weg aus deiner Mitte.") — Die Gesammtheit ist Träger des Gesetzes, ihr liegt die Wahrung des Gesetzes, und wenn es verletzt wird, die Restitution desselben durch denVollzng der Strafe — wie wir im vorigen Artikel zu zeigen versuchten — als Pflicht ob. Wenn daher vor Zeugen, als Gcsammtheitsrepräsentanz, eines der Verbrechen, welche der Jurisdiction des irdischen Gerichts unterliegen, verübt wird, so treten sie in die Pflicht der Gesammtheit und deren Aufgabe überträgt sich ihnen. Das verletzte Gesetz ruft sie hierzu auf. — Ein Gleiches durfte für die ״widersprechenden" und ״überführenden'' Zeugen gelten, da sie in die Möglichkeit versetzt sind, eine ineventueller Fällung eines ungerechten Urtheils enthaltene Gesetzvcrletzung zu verhüten. Die ״überführcnden" Zeugen tragen aber ohnedies auch noch den Beruf der anklagenden