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Jeschurun · 1866-02-01 · Heft 5 (Februar 1866) · p. 154

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Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 5 (Februar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-02-01
Page
154 (sequence 8)
Language
German
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154 Princip des Beweises und Beweisverfahrens rc. jedoch nur der Theil eines Ganzen: der Gesammtheit, --- aber ״das Ganze ist mehr als sein Theil". Die Gesellschaft umfaßt den Einzelnen als Glied und steht über ihm. Nun kann aber die Gesammtheit nur selten in concreto handelnd auftreten, wenn sie als solche erscheinen soll, so ist dies nur möglich in einer Vertretung, die sie darstellt. —- Und hieraus dürfte der Geist dieser Institution einer Mehrheit zu dem einen Menschen betreffenden Zeugnisse zu erkennen sein. Der Einzelne trägt stets den Charakter als Einzelner; die Mehrheit aber ist die Aushebung des Monascharakters; eine Mehrheit von Zeugen vermag die Gesammtheit, die ja eine Vielheit umschließt, iu nuce darzustellen und ist als Rep iLsentanz d er G e sam mth eit, als welche sie den im Zeugnisse notwendigen höheren Standpunkt über den Menschen berechtigt einuimmt, zum Zeugnisse über ihn befugt. Diese׳ Mehr heit istaber bereits durch zweiZeugen vollständig gegeben, und es dürfte sich hieraus die oben angeführte Bestimmung ergeben, daß die diese Zahl übersteigende Größe der Mehrheit durchaus ohne irgend welchen Einfluß ist und in keiner Beziehung hier in Betracht gezogen wird. Zwei Zeugen vermögen die Gesammtheit so ausreichend zu repräseutiren und sind daher ebenso zum Zeugniß berechtigt als hundert und mehr^). Hinsichtlich des Zeugnisses im Criminalprozesse scheint dieser Charakter der Gesammtheitsrepräsentanz, der die Legitimation der Zeugen bildet, einen noch prägnanteren Ausdruck gewinnen zu sollen; vielleicht, weil hier die Zeugen, wie bereits angemerkt, nicht nur wie in Civilsachen, als Beweismittel erscheinen, sondern in selbständiger, thätlicher Erhebung einem Individuum gegenübertreten. Es *) — wie dieser Begriff der Zeugen im ״Tun" S. 526 — der Quelle obiger Entwickelung — gelegentlich, in wenigen Worten umfassend gezeichnet ist: ״Zeuge (עך von עור dauern) ist der, der ein Vorübergehendes mit seinen Sinnen wahrnimmt, es im Geiste festhält und so dem Fluch- Ligen Dauer gibt. Nur der kann ein Verhältniß klar erfassen, der außer demselben und über demselben stehet. Ueber alle Sachen und personlose Verhältnisse ist der einzelne Mensch gestellt; und über den einzelnen Menschen die Gesellschaft. Ueber alles Sachliche kann der Einzelne Zeuge sein, z. B. bei איסור־ u. dgl.; über alles Menschenpersönliche aber nur die Gesellschaft. Die Gesellschaft wird aber vertreten durch ihre einfachste Gliederzahl, durch mindestens Zwei. "

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