Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-02-01
- Page
- 153 (sequence 7)
- Language
- German
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Von Dr. N. Hirsch. 153 Bestimmungen sich äußernden Gedanken nachzuforschen. ~~ Das Zeugniß ist ein Urtheil (hier zunächst in der logischen Bedeutung des Wortes) über ein Objekt, ein Urtheil, welches die vom Zeugen am Objekte gemachte Wahrnehmung enthält. Der Ausspruch eines jeden Urtheils involvirt aber die Erhebung des Urtheilendeu über das Objekt. Das Zeugniß dürfte somit den Standpunkt des Zeugen dem Objekte gegenüber als einen höherer!, ihm übergeordneten voraussetzen. Das Wesen des Zeugnisses als Erhebung im Urthetle über das Objekt, und, wie sich ans den betreffenden Vestim- Mangen ergiebt, der Charakter des letzteren als sachliches Objekt, sowie der Charakter des Einzelnen als Einzelner, dies sind also die Momente, welche den Einzelnen zum Zeugnisse über dasselbe berechtigen, sowie dieselben-Momente, und der Charakter des Objekts als Mensch ihm die Berechtigung hierzu nehmen. Dem personlosen Objekte gegenüber nimmt der einzelne Zeuge den im Zeugniß involvirten hö- Heren Standpunkt in Wirklichkeit ein, seine Erhebung über dasselbe ist berechtigt. Ueber das uubegeistigte, dingliche Objekt erhebt den Menschen seine Intelligenz, sein Menschvorzug: der Geist. Und darum wohl dürfte das Gesetz den Einzelnen als Men s che n dem Dinge gegenüber, zum Zeugnisse über dasselbe zulassen. — Einem Menscheu gegenüber ist aber die in! Zeugnisse nothwendige Erhebung des Zeugen über das Objekt, sofern ein Einzelner das Zeugniß ablegt, eine unberechtigte. Was dem dinglichen Objekte gegenüber einen Vorzug constitnirte, hat hier nur Bedeutung einer Gemeinsamkeit; es steht hier Intelligenz der Intelligenz gegenüber. (Darum auch dürfte schon *היכ' דאיחחזק איסו, also wenn der Charakter eines Objektes unter einem positiv bestimmten Begriffe m dem Bewußtsein der Menschen lebt, die Aufhebung desselben nicht durch das Zeugniß Eines Zeugen bewirkt werden können). Und nun gar das Zeugniß im Criminalprozeß enthält ja nicht nur eine Erhebung im Urtheile, die Anklage ist vielmehr eine sehr conkrete Erhebung des Anklägers über den Angeklagten; alle Glieder dieser Gesammtheit aber sind des Menschenrechtes in gleicher Weise theilhaftig— ״vom Holzspalter bis zum Wafferschöpfer." Und hierdurch dürfte es vielleicht zu begründen sein, taß das Gesetz dem Einzelnen die Befugniß zum, Zeugnisse über einen Menschen verweigert. — Das Individuum ist