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Jeschurun · 1866-02-01 · Heft 5 (Februar 1866) · p. 151

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1865-1866)
Issue
Heft 5 (Februar 1866)
Article
Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
Date
1866-02-01
Page
151 (sequence 5)
Language
German
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Von Dr. N. Hirsch. 151 nisse, und dem einen Menschen zum Objekt habenden Zeugnisse nicht durch die Anschauung begründen, alö biete die Aussage mehrcrer, in einem und demselben Punkte übereinstimmender Menschen der Wahrheit eine größere Garantie, und als sei eine solche in dem, Menschen betreffenden Zeugnisse im Hinblick auf die Bedeutungsschwere möglicher Folgen desselben in höherem Maße erforderlich. Denn indem der Einzelne in Beziehung auf personlose Objekte beglaubigt ist, wird seine Aussage ja auch für Verhältnisse des ernstesten Charakters maßgebend; und andrerseits hat die Größe der Vielzahl der Zeugniß ablegenden Personen in den Fällen, in welchen das Zeugniß des Einzelnen bedeutungslos ist, durchaus keinen Einfluß auf den Grad der ihnen zukommenden Glaubwürdigkeit und Berechtigung.'Es beginnt die Berechtigung zur Aussage vielmehr mit der Z.eugenzahl zwei, und sie erhöht sich nichts bei einer diese Zahl übersteigenden Mehrheit der Stimmen; das Zeugnißder größten Zahl von Zeugen hat nicht mehr Werth und Bedeutung, als das von Zweien. So ist die Stimmcnzahl bei zwei einander widersprechenden Zeugnissen durchaus nicht maßgebend; sie verlieren vielmehr beide ihre Kraft und es bestimmt die eventuelle Majorität der eine» Zeugcnparthie den Entscheid nicht; und zwei Zeugen vermögen selbst gegen eine Zeugenparthtc von beispielsweise hundert Personen den Ucbersührungsbeweis zu führen. ('5 מכו b. להקיש נ׳ לב' — ומני׳ אפילו מאה ת״ל ערים"—) Wenn so einerseits Ein Zeuge zum Zeugnis; über eine Menschenpcrsönlichkeit nicht zulässig ist, und die Berechtigung hierzu erst beginnt mit der geringsten Mehrheit von Zeugen: zwei, andrerseits aber die Größe dieser Mehrzahl durchaus gleichgültig ist und auf den Beweis durchaus,, nicht influirt, so dürfte sich mit einiger Gewißheit ergeben, daß das Gesetz in dieser Bestimmung einzig auf eine Mehrheit restektirt und nur einer Mehrzahl Personen, als solcher, die Berechtigung zum Zeugnisse über einen Menschen znerkennen wolle. Es scheint uns dieser Schluß das Verständniß des, der besprochenen Unterscheidung zu Grunde liegenden Prinzipes anbahnen zu können. — Ehe wir jedoch zu diesem Versuche schreiten, haben wir noch auf einige nur dem Criminalprvzesse eigcnthümliche Bestimmungen über das Zeugniß hinzuweisen, auf welche uns aber ohnedies der Lauf unserer Untersuchung später noch zurückführen wird. — Nur

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