Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1866)
- Article
- Princip des Beweises und Beweisverfahrens im Criminalprozeß des jüd. Rechtes
- Date
- 1866-02-01
- Page
- 150 (sequence 4)
- Language
- German
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150 Princip des Beweises und Beweisverfahrens re. sönlichkeit in Hinsicht ihrer Thai, als vielmehr eines Zustandes das -ß eigentliche Obsekt desselben. Am Civilprozeß, ־"מ!, veranlaßt die, die Forderung des Gläubigers bestätigende Aussage Eines Zeugen den dieselbe abläugnenden Schuldner zum Eide (40 שבועל a. אבל קם הוא לשמעה). Seine Aussage ist somit nicht völlig beweisend. — Ferner erhält die der Untreue verdächtige Ehefrau die ״bitteren Wasscr" nicht zu trinke», wenn auch nur Ein Zeuge den Ehebruch bezeugt (81 סוטה b.). Ferner findet die Deuter. XXI. vorgcschriebcne Procedur der Entnackung eines Kalbes im unbebauten Thalgrnnde nicht statt, wenn auch nur Ein Zeuge aussagt, er kenne-den Mörder. Es heißt: ״es wird nicht gewußt wer ihn erschlagen," ״weiß cs auch nur Einer, אפילו אחר בסוף עולם, so erfolgt diese Entnackung nicht" (47 םוטה b.). Die erst genannte Procedur soll also nur dann; erfolgen, wenn völliger Zweifel, die zweite nur, wenn völlige Un-! wissenheit hinsichtlich des betreffenden Vorganges resp. der betreffenden Person obwaltet. Dieser Zweifel wird aber erschüttert und diese Unwissenheit aufgehoben durch eine dies bezügliche positive Angabe auch nur Eines Zeugen, und darum finden diese Proceduren in diesein Falle nicht statt. Ein Urtheil wird in keinem der beiden Fälle auf diese Aussage hin gefällt, sie bewirkt nur die Unterlassung eines Vorganges. Ferner aber ist wohl zu bemerken, daß dieses crstere Zeugniß hier weniger die Constatirnng einer That hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung derselben, als vielmehr hinsichtlich eines daraus resnltirenden, die gesetzliche Fortdauer der Ehe berührenden Zustandes (טומאה) bewirkt. Und ähnlich wird im zweiten Falle eigentlich blos die Kenntniß des Zeugen hinsichtlich des Mörders constatirt; der Zeuge sagt, er habe Jemanden den Mord begehen sehen, die Person des Mörders wird gar nicht berührt, und für sie entspringt ans diesem Zeugnisse gar keine Folge. — Ferner ist auch Ein Zeuge genügend zur Constatirnng des Todes eines Ehemannes ׳zum Behuse der Heirathserlaubniß für die znrückgclassene Ehe- : (rau, (87 יבמל b u. ff.) Abgesehen davon, daß auch hier direkt : nicht eine That sondern nur ein Zustand, der Tod, der Gegenstand k der. Aussage ist, so ist die Zulassung des Zeugnisses eines Einzelnen : hier nur im ׳Hinblick auf außerordentliche Gründe (: מחוך הומר ובל דייק׳ ומנסבא das.) tnstituirt. : Es läßt sich diese Scheidung zwischen dem sachliche Verhält-